Auf manchem Seminar zur neuen EU-Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health Claims-Verordnung) war sinngemäß folgendes zu hören: „Ach, die Verordnung betrifft uns doch erst in den nächsten Jahren, jetzt bleibt erst mal alles beim alten“. Wie es im Leben jedoch nun einmal so ist, kommt dann auch bei der Health Claims-Verordnung alles anders.

Ausgerechnet die ersten Gerichtsverfahren zur Verordnung schlugen bereits Wellen bis in die Boulevard-Blätter.

Seit längerem bekriegen sich zwei Bio-Getränkehersteller wegen der für ihre Produkte getroffenen Werbeaussagen. Die Bionade GmbH, Hersteller des gleichnamigen Getränks, versuchte zunächst den Produzenten des Konkurrenzgetränks Bios, die Landwert Bio Premium GmbH (Nordmann-Gruppe), die Auslobung des Produkts mit dem Hinweis „ohne Zuckerzusatz“ zu verbieten. Bionade scheiterte jedoch wegen dieser Aussage im Eilverfahren in der ersten Instanz vor dem Landgericht Hamburg (Urteil vom 09.05.2008). Das Verfahren befindet sich derzeit in der Berufung. Die Nordmann-Gruppe holte dann zum Gegenschlag aus und erwirkte gegen Bionade eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Düsseldorf, nach der die für Bionade getroffenen Werbeaussagen über das in den Getränken enthaltene Calcium und Magnesium in der konkreten Form nicht zulässig sind. Zu den Aussagen gehörte beispielsweise die Auslobung „mit viel Calcium und Magnesium“. Den Widerspruch der Bionade GmbH gegen die einstweilige Verfügung wies das Landgericht mit Urteil vom 24.07.2008 zurück. Auch hier läuft das Berufungsverfahren.

Die Entscheidungen in Hamburg und Düsseldorf beruhen auf den Regelungen der seit dem 01.07.2007 geltenden Health Claims-Verordnung. Nach Artikeln 3 und 8 der Verordnung dürfen nährwertbezogene Angaben, um solche handelt es sich bei Aussagen wie „ohne Zuckerzusatz“ und „mit viel Calcium und Magnesium“, nur unter bestimmten im Anhang zur Verordnung festgelegten Bedingungen verwendet werden. Der Anhang verlangt für die Angabe, dass ein Produkt eine Mineralstoffquelle sei, dass das Produkt eine signifikante Menge des Mineralstoffs gemäß dem Anhang der Nährwertkennzeichnungsrichtlinie (90/496/EWG) enthält. Eine signifikante Menge ist nach diesem Anhang 15 % des Tagesbedarfs an Calcium (800 Milligramm/Tag) und Magnesium (300 Milligramm/Tag). Diese Menge muss dabei in 100 Milliliter des Getränks enthalten sein. Dies hat zur Konsequenz, dass in der von Bionade verwendeten 0,33 Liter Flasche mindestens 120 Milligramm Calcium und 45 Milligramm Magnesium enthalten sein müssten. Unstreitig wurden diese Grenzwerte nach den verwendeten Etiketten, mit der Ausnahme für das Produkt „Bionade aktiv“, nicht erreicht. Das Landgericht Düsseldorf kam daher zu dem Ergebnis, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften der Health Claims-Verordnung vorliegt.

Nicht so aufsehenerregend wie die Bionade-Verfahren, jedoch im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Health Claims-Verordnung sehr aufschlussreich, ist eine weitere Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 25.04.2008 (ebenfalls noch nicht rechtskräftig). In dem dortigen Verfahren ging es um die Bewerbung von diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke zur diätetischen Behandlung von Krankheiten wie Diabetes, Osteoporose und Arteriosklerose. Der klagende Wettbewerbsverband sieht in diesen diversen Aussagen jeweils Verstöße gegen das Verbot der krankheitsbezogenen Werbung in § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB i. V. m. § 3 Diätverordnung und damit ein wettbewerbswidriges Verhalten. Das beklagte Unternehmen würde für Lebensmittel mit Aussagen werben, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen. Das Unternehmen berief sich darauf, dass nicht die vorgenannten Vorschriften, sondern vorrangig die Health Claims-Verordnung als speziellere und abschließende Regelung gelten würde. Nach Art. 14 der Verordnung seien nunmehr auch krankheitsbezogene Angaben für Lebensmittel grundsätzlich zulässig. Zudem seien in Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 alle Angaben, die obligatorisch sind, vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen, sodass im Hinblick auf die Besonderheiten der ergänzenden bilanzierten Diäten und deren Kennzeichnungspflichten ein Verstoß ausscheide. Eine Differenzierung zwischen Werbeaussagen, die in der Werbung getroffen werden und denen, die Bestandteil der Kennzeichnung sind, sei nicht zulässig. Allgemeine Aussagen, wie die Aussage „Ernährung ist nicht nur eine Frage des Geschmacks, sondern der Gesundheit. Mit einer Nährstofftherapie – auch bilanzierte Diät genannt – können Sie die Behandlung von verschiedenen Krankheiten ernährungsmedizinisch unterstützen…“ fielen als sachliche Information über gesundheits- oder krankheitsrelevante Themen überhaupt nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung, es handele sich um Imagewerbung ohne konkreten Produktbezug.

Diesen Einwänden ist das Landgericht nicht gefolgt. Nach Ansicht des Gerichts lässt sich der Verordnung nicht entnehmen, dass nunmehr grundsätzlich auch krankheitsbezogene Angaben in der Werbung für Lebensmittel zulässig seien. Art. 14 eröffne lediglich die Möglichkeit zu solchen Angaben, wenn diese konkret nach dem in der Verordnung dafür festgesetzten Verfahren zugelassen worden sind. Ein solches Zulassungsverfahren durchlaufen zu haben, behaupte die Beklagte für die in Rede stehenden Angaben selbst nicht.

Nach Auffassung des Gerichts sind die streitgegenständlichen Werbeaussagen auch nicht als obligatorische Angaben dem Anwendungsbereich der Verordnung entzogen. Denn lediglich die in Art. 4 der Richtlinie 1999/21/EG aufgeführten Etikettierungsangaben zur Kennzeichnung der Produkte und ihrer Verpackungen seien obligatorisch und damit vom Anwendungsbereich nicht erfasst. Das Gericht ließ es dabei offen, ob für derartige Kennzeichnungen auch die allgemeinen Grundsätze über die Werbung gelten. Denn bei den vorliegenden Werbeaussagen sei das Spannungsverhältnis zwischen solchen Pflichtangaben und Werbung nicht betroffen. Die in Streit stehende Werbung erschöpfe sich nicht in der Abbildung von Verpackungen, die ihrerseits lediglich obligatorische Angaben enthalten.

Letztlich könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass es sich bei den Aussagen um nicht produktbezogene, sondern allgemeine Informationen handelt, da der Werbekontext eindeutig sei. Die Beklagte habe nicht allgemeine Abhandlungen über Krankheiten wie Diabetes, Osteoporose und Hypertonie veröffentlicht, sondern die konkret abgebildeten und beschriebenen Produkte als Mittel zur Vermeidung der Defizitzustände werblich herausgestellt. Es handele sich zudem nicht um Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile der Produkte im Sinne von Art. 10 der Verordnung, zumal die nach Art. 13, 14 erforderlichen spezifischen Angaben fehlen würden. Im Hinblick auf den engen räumlichen Zusammenhang der Aussagen könne insoweit nicht von bloßer Imagewerbung ohne Produktbezug ausgegangen werden.

Aus rechtlicher Sicht sind die vorgenannten Entscheidungen nachvollziehbar. Allerdings muss man die Regelungen der Health Claims-Verordnung als solche überhaupt kennen und vor allem wissen, dass viele Regelungen, beispielsweise die über nährwertbezogene Angaben, bereits seit dem 01.07.2007 gelten. Insofern sollte sich jedes von der Verordnung betroffene Lebensmittelunternehmen spätestens nach diesen Präzedenzfällen mit den spezifischen Bestimmungen der Verordnung genauestens auseinandersetzen. Anderenfalls können gerade bekannte und umsatzstarke Produkte schnell ungewollt in ein negatives Licht rücken. Ein solches Szenario lässt sich letztlich nur durch eine präventive Abklärung der Zulässigkeit von Werbeaussagen und Kennzeichnungen erreichen.

Autor: RA Thomas Bruggmann, LL.M.

Quelle: juravendis Rechtsanwälte – München

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