Unter den Lungenhochdruckpatienten sorgt im Zusammenhang mit der Gesundheitsreform ein neuer Paragraph, der vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in eine Richtlinie umgesetzt werden soll, für große Verunsicherung. Diese Zweitmeinungsregelung nach § 73d Sozialgesetzbuchs V soll sicherstellen, dass hochpreisige Arzneimittel oder solche mit hohem Risikopotenzial nicht ohne Rückmeldung von einem weiteren Arzt verordnet werden dürfen.

Für die pulmonal arterielle Hypertonie (PAH, arterieller Lungenhochdruck) sieht das Verfahren derzeit vor, dass noch vor der Erst- sowie auch bei einer Wiederholungsverordnung von spezifischen PAH-Medikamenten eine Zweitmeinung eingeholt werden muss. Die Zweitmeinung soll nach dem Entwurf von einem Facharzt für Herz- oder Lungenerkrankungen mit Zusatzqualifikation – allerdings nicht zwingend von einem PH-Experten – nach Aktenlage erstellt werden, ohne dass er den Patient überhaupt gesehen hat. Verweigert der Zweitarzt die Therapie, werden die Kassen die Therapiekosten nicht übernehmen.

Für die Selbsthilfegruppe der Lungenhochdruckpatienten, dem pulmonalen hypertonie e.v. (ph e.v.), hat Bruno Kopp, der erste Vorsitzende, an den Beratungen teilgenommen und seine Bedenken und Anregungen vorgebracht: „Die Auswirkungen durch die Richtlinie sind nicht kalkulierbar. Vertragsärzte können nicht flächendeckend auf dem Stand der aktuellen Wissenschaft und damit auch PH-Experten sein.“

Nach Einschätzung von Professor Dr. Ekkehard Grünig, Thoraxklinik Heidelberg, stellt die Vorschrift für die PAH-Patienten in der jetzigen Form eine Katastrophe dar: „Dies bedeutet einen massiven Eingriff in die Arzt-Patientenbeziehung: Ein Zweitmeinungsarzt, der den Patienten nie gesehen hat, und möglicherweise weit weniger qualifiziert ist als der PH-Experte, soll die Therapie begutachten. Zudem kann es zu einer lebensgefährlichen Zeitverzögerung kommen, bis das Medikament zur Verfügung steht.“

Professor Dr. Werner Seeger, Universitätsklinikum Gießen und Marburg, wirft dem G-BA vor, bei seiner Erarbeitung der Richtlinien die Experten vollkommen außen vor gelassen zu haben und dadurch grundlegende Informationen über den Versorgungsstand der Patienten und die Behandlungsrealität nicht berücksichtigt zu haben. Zudem sei völlig unklar, wer die Verantwortung für nachteilige – auch tödliche – Folgen für die Patienten bei einer Behandlungs- oder Weiterbehandlungsverweigerung trägt.

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