„Verletzungen? Panikzustände? Schlaganfall oder Herzinfarkt? Bachblüten Notfalltropfen können helfen.“ Angesichts solcher verbreiteten Claims für Bachblütenpräparate verwundert es nicht, dass der Vertrieb der nach dem englischen Alternativmediziner Dr. Edward Bach benannten Allheilmittel bei körperlichen, psychosomatischen und seelischen Krankheiten in Deutschland bislang nur als rechtlich äußerst heikel bezeichnet werden konnte.

Einer der Marktführer in Sachen Bachblüten brachte Notfalltropfen und andere Bachblütenpräparate aufgrund einer in Großbritannien bestehenden Produktlizenz als „pharmazeutisches Produkt“ in Deutschland als Arzneimittel auf den Markt – mangels deutscher Arzneimittelzulassung allerdings über das Vehikel der sogenannten Einzeleinfuhr nach § 73 des Arzneimittelgesetzes. Auch dies war allerdings eher eine juristische Krücke. Denn eine solche Einzeleinfuhr setzt voraus, dass die entsprechenden Präparate nur in geringen Mengen und auf besondere Bestellung einzelner Personen über Apotheken eingeführt werden. Wer allerdings schon jemals einen Fuß in eine der rund 21.000 deutschen Apotheken gesetzt hat, wird wissen, dass in vielen dieser Apotheken ein breites Sortiment an Bachblütenpräparaten zum Zugreifen einlädt, ohne dass eine Bestellprozedur nötig wäre. Kurzum: Wer bislang Bachblütenpräparate in Deutschland vertreiben wollte, sei es als nicht zugelassene Arzneimittel im Wege der Einzeleinfuhr, sei es als Lebensmittel oder Kosmetika, musste sich bewusst sein, dass er auf einem Drahtseil ohne rechtliches Netz und doppelten Boden schwankte.

All dies hat sich jedoch – zumindest auf den ersten Blick – geändert durch eine Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg. Demnach handelt es sich jedenfalls bei Bachblüten-Notfalltropfen nicht um Arzneimittel, sondern um Lebensmittel (oder gegebenenfalls auch um Kosmetika). Das OLG Hamburg stützte seine Entscheidung darauf, dass es sich bei Bachblütenpräparaten mangels pharmakologischer Wirkung nicht um sogenannte Funktionsarzneimittel handele. Denn es ist wissenschaftlicher Konsens, dass Bachblütenprodukte keinerlei Wirkung entfalten, die über diejenige eines Placebos hinausgehen würden. Für die in Rede stehenden Notfalltropfen sah das OLG Hamburg darüberhinaus jedoch auch nicht die Kategorie der sogenannten Präsentationsarzneimittel erfüllt. Denn nach Auffassung des Gerichts stellen Notfalltropfen keine Linderung, Heilung oder Verhütung von Krankheiten in Aussicht, weil Indikationen im Stile von „bei außergewöhnlicher mentaler Belastung wie eine bevorstehende Prüfung, Lampenfieber, die Angst vorm Fliegen, Trennungen“ keinen Krankheitswert besäßen.

Diese Entscheidung des OLG Hamburg ist in mehrerer Hinsicht bemerkenswert: Zum einen weil das gemeinhin als „angreiferfreundlich“ geltende OLG Hamburg den Begriff des Präsentationsarzneimittels durchaus eng ausgelegt hat, wenn man bedenkt, dass Bachblütenprodukte nach dem Willen ihres Erfinders ausdrücklich als Allheilmittel bei Krankheiten eingesetzt werden sollten. Angesichts dessen, dass dies den beteiligten Verkehrskreisen auch bekannt sein dürfte, kann man die Vorgehensweise des OLG Hamburg, lediglich auf die konkrete Produktbewerbung abzustellen und nicht auch die allgemeine Verkehrsanschauung einzubeziehen, zumindest mit einem Fragezeichen versehen.

Vor allem aber hat das Hamburger Urteil die Schleusen für eine vermeintlich unkomplizierte Vermarktung von Bachblütenprodukten als Lebensmittel oder Kosmetika unter Außerachtlassung des teuren und aufwendigen Arzneimittelrechts geöffnet. Bachblütenprodukte stellen daher für Lebensmittelunternehmen aktuell eine besonders reizvolle Produktkategorie dar und dürften sich kurzfristig zunehmender Beliebtheit zur Erweiterung und Abrundung des Produktportfolios erfreuen, wenngleich zu beachten ist, dass das Hamburger Urteil nur ein ganz konkretes Produkt betraf und keinesfalls pauschal auf sämtliche Bachblütenpräparate übertragen werden kann. Ob man langfristig Freude an einem Vertrieb von Bachblüten-Produkten als Lebensmittel haben wird, steht ohnehin auf einem anderen Blatt.

Denn die Konstruktion, Bachblütenpräparate im Wege der Einzeleinfuhr als Arzneimittel auf den Markt zu bringen, hatte einen großen Vorteil: dass nämlich die Frage der tatsächlichen Wirksamkeit bzw. der wissenschaftlichen Absicherung der ausgelobten Wirkungen von Bachblütenpräparaten – Stichwort: Irreführende Werbung – meist außen vor stand. Es ist ein besonderer Wesenszug des deutschen Arzneimittelrechts, dass es bestimmten alternativtherapeutischen Präparaten auch ohne anerkannte schuldmedizinische Wirkung positiv gegenüber steht, wie das Beispiel der homöopathischen Arzneimittel zeigt. Dem Lebensmittelrecht dagegen sind solche Privilegierungen fremd. Es hält sich nur an Fakten, nicht an Mythen, was die ausgelobten Wirkungen von Lebensmitteln anbelangt. Allemal gilt dies unter dem Regime der neuen Health Claims-Verordnung, die insbesondere auch Angaben über psychische Funktionen oder Verhaltensfunktionen – also klassische Indikationen für die Einnahme von Bachblütenpräparaten – erfasst und einen strengen wissenschaftlichen Nachweis der Richtigkeit solcher Angaben fordert. Bachblütenprodukte können daher also – auch wenn ihre Wirkungen nicht über diejenigen eines Placebos hinausgehen – zwar als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. All diejenigen Wirkungen, die wissenschaftlich nicht erwiesen sind – und das dürften praktisch alle sein –, dürfen dann jedoch nicht ausgelobt und beworben werden. Ein Lebensmittelstatus von Bachblütenpräparaten bedeutet daher keinesfalls einen Freifahrtschein für Marketing und Vertrieb. Im Gegenteil: Das Urteil des OLG Hamburg könnte sich bei voreiliger Adaption auf andere Bachblüten-Produkte als Danaer-Geschenk erweisen. Mancher Akteur auf dem Bachblüten-Markt muss dann vielleicht selbst zur Stock-Bottle mit Notfalltropfen greifen.

Autor: RA Thomas Bruggmann LL.M.

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