Die neuen Hilfsmittelrichtlinien, die der Gemeinsame Bundesausschuss Ende vergangenen Jahres beschlossen hatte und die nun in Kraft getreten sind, räumen dem Arzt bei der Verordnung von Hilfsmitteln mehr Handlungsspielraum ein. Grundsätzlich ist der Arzt zwar gehalten, eine so genannte Produktart zu verschreiben. Das konkrete Einzelprodukt wird dann vom jeweiligen Leistungserbringer ausgewählt und an den Patienten abgegeben. Im Rahmen seiner Therapiehoheit kann er aber, sofern er dies für erforderlich hält, auch ein spezielles Hilfsmittel verordnen.

Im ersten Entwurf des Gemeinsamen Bundesausschusses wurde dem Arzt diese Möglichkeit noch deutlich erschwert. Erst auf Initiative der eurocom und einiger Ärzteverbände wurde die jetzt gültige Regelung aufgenommen. „Letztlich kann und sollte nur der Arzt entscheiden, welche Therapie für seinen Patienten die Beste ist“, so Dr. Ernst Pohlen, Geschäftsführer der eurocom e.V. „Dazu gehört, dass er ein ganz bestimmtes Hilfsmittel verschreiben kann, von dem er weiß, dass es die für die Behandlung seines Patienten notwendigen Eigenschaften besitzt. Ein Hilfsmittel ist eben kein Arzneimittel. Hilfsmittel, selbst wenn sie in derselben Produktart zusammengefasst sind, können sich durchaus in z.B. Material und Konstruktion von einander unterscheiden.“

In einem jetzt vorliegenden Kurzgutachten hat die eurocom die Einzelproduktverordnung juristisch näher beleuchten lassen. Die Kanzlei Hartmann Rechtsanwälte kommt darin unter anderem zu dem Schluss, dass es ausschließlich Sache des Arztes ist, ein bestimmtes Hilfsmittel zu verschreiben. Die hierfür erforderliche Begründung muss bei der Verordnung zwar nicht schriftlich vorliegen. Da sie jedoch auf Verlangen der Krankenkasse mitgeteilt werden muss, empfiehlt die eurocom den Ärzten, die Einzelproduktverordnung schon auf dem Rezept zu begründen.

Dem Leistungserbringer, so ein weiteres Fazit des Gutachtens, drohen haftungsrechtliche Konsequenzen, wenn er eigenmächtig von der Einzelproduktverordnung abweicht. Auch auf die Krankenkasse und den Medizinischen Dienst können in bestimmten Fällen Schadensersatzansprüche der Versicherten zukommen, wenn sie von einem ärztlich verordneten Einzelprodukt abweichen und es dadurch zu gesundheitlichen Schäden kommt.

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