Die Weltgesundheitsorganisation WHO hat für die Mexikanische Grippe („Schweinegrippe“) die Warnphase 5 ausgerufen. Die Risikoeinschätzung für Deutschland ändert sich Angaben des Robert Koch-Instituts (RKI) zufolge dadurch nicht. Berufsgenossenschaften und Unfallkassen weisen vorsorglich darauf hin, dass bei tatsächlichen oder vermuteten Infektionen mit Schweinegrippe der Beschluss 609 des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe – ABAS anwendbar ist. Es wird zudem empfohlen, auf die aktuellen Berichte des RKI zu achten.

Mit Blick auf die Belange des Arbeitsschutzes werden in Beschluss 609 insbesondere für exponierte Personen im Gesundheitswesen, die andere Personen untersuchen, behandeln, pflegen oder versorgen, die an einer nicht oder nicht ausreichend impfpräventablen Influenza erkrankt oder krankheitsverdächtig sind sowie für Beschäftigte, die mit der Erstversorgung von Verdachtsfällen oder Erkrankten betraut sind (z.B. Kabinenpersonal in Flugzeugen oder weiteres Einsatzpersonal) nachfolgende Schutzmaßnahmen empfohlen:

Unterweisung hinsichtlich der Übertragungswege und der zu beachtenden Schutzmaßnahmen, ggf. auch zur Schutzimpfung.

Allgemeine Hygienemaßnahmen

– Medizinisches Personal: Tragen von medizinischen
Einmalhandschuhen und Händedesinfektion nach Ablegen der
Handschuhe
– Patienten: Tragen eines Mund-Nasenschutzes; Hinweis auf Bedecken
von Mund/Nase beim Niesen/Husten und auf Beachtung der
Händehygiene
– Tägliche Wischdesinfektion patientennaher Flächen (z.B.
Nachttisch, Nassbereich, Türgriffe)
– Entsorgung von mit Sekreten oder Exkreten kontaminierten
Abfällen nach Abfallschlüssel EAK 180104.

Für den Einsatz persönlicher Schutzausrüstung gilt folgende Empfehlung:

– In der Schleuse bzw. im Patientenzimmer ist ein Schutzkittel
(langärmelig, mit Rückenschluss, desinfizierbar und reinigbar)
anzulegen und vor Verlassen des Zimmers dort zu belassen
– Bei Gefahr von Spritzern, die Infektionserregern enthalten
können ist eine Schutzbrille (mindestens Gestellbrille mit
Seitenschutz) zu tragen.
– Bei Tätigkeiten, bei denen ein Kontakt zu Verdachtsfällen
besteht (z.B. Betreten von Patientenzimmern) sollte mindestens
eine Atemschutzmaske der Kategorie FFP1 getragen werden.
– Bei Tätigkeiten, bei denen die Beschäftigten Hustenstößen
ausgesetzt sein können, sind mindestens FFP2-Masken zu tragen.
– Wird das Husten des Patienten provoziert (z.B. während einer
Bronchoskopie, Intubation oder beim Absaugen) sind mindestens
FFP3-Masken zu tragen.

Ein Mund-Nasen-Schutz (OP-Maske), der NICHT den Anforderungen an eine FFP1-Atemschutzmaske entspricht, bietet häufig KEINEN ausreichenden Schutz vor einer Infektion. Das zeigte eine Studie des Instituts für Arbeitsschutz (BGIA) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung ( http://www.dguv.de/bgia/de/pub/grl/pdf/2006_003.pdf ).

Der Beschluss 609 enthält weiterhin Hinweise zum richtigen Gebrauch und zur sachgerechten Entsorgung von benutzter Schutzausrüstung sowie Anwendungsbeispiele für Schutzmaßnahmen bei speziellen Tätigkeiten.

Weitere Informationen zum Arbeitsschutz bei Pandemiegefahr:

Der Beschluss 609 ist auf den Seiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin www.baua.de abrufbar. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat ihn ebenfalls in ihr Informationsangebot unter www.dguv.de , Webcode d91363 übernommen.

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