Wer krank ist, muss das bei seinem Arbeitgeber melden. Das weiß fast jeder und fast jeder hält sich auch daran, schließlich will man keinen Ärger mit dem Chef. Doch viele wissen nicht so genau, was sie als kranke Arbeitnehmer tun dürfen und was sie besser lassen sollten. Darf man zum Beispiel einkaufen gehen, wenn man krank geschrieben ist? Die Antwort auf diese Frage weiß Hans Haltmeier, Chefredakteur der „Apotheken Umschau“:

„Wer krank ist und nicht arbeiten kann, der darf natürlich trotzdem einkaufen gehen, wenn er niemand hat, der das für ihn erledigt. Er muss sich ja versorgen können. Wenn ihn dann der Chef im Supermarkt sieht macht das vielleicht einen schlechten Eindruck, aber einwenden kann der Chef dagegen nichts.“

Wer Fieber hat, sollte natürlich das Bett hüten. Aber was ist zum Beispiel mit einem Gipsbein? Da sollte es doch eigentlich erlaubt sein, sich damit in die Kneipe zu setzen, oder? Man kann ja das Bein hoch lagern!

„Grundsätzlich ist alles erlaubt, was die Genesung nicht verzögert oder gefährdet. Man kann also theoretisch auch mit dem Gipsbein sich in die Kneipe setzen. Damit sollte man aber vorsichtig sein. Denn das eine ist die rechtliche Lage, das andere ist die Situation, in die man sich dadurch vielleicht begibt. Das kann einfach Ärger geben.“

Ärger sollte es eigentlich nicht geben, wenn man zu Verwandten fährt, um sich dort pflegen zu lassen:

„Je nach Krankheit kann das sogar sehr sinnvoll sein, weil man da ja schneller gesund wird. Allerdings sollte man jetzt nicht unbedingt ins Ausland fahren, denn dadurch kann man den Versicherungsschutz gefährden. Und auf alle Fälle mit dem Arzt vorher darüber reden, sich vielleicht sogar ein Attest geben lassen.“

Um sein Gehalt muss man sich als Angestellter zum Glück keine Sorgen machen. Der Arbeitgeber zahlt den Lohn sechs Wochen lang weiter, schreibt die „Apotheken Umschau“. Danach springt die Krankenkasse ein und zahlt 70 Prozent des Gehalts als Krankengeld.

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