Wer eine Patientenverfügung verfasst, sollte auch an eine Vorsorgevollmacht denken. Denn die legt fest, wer für den Fall, dass man selbst keine Entscheidung mehr fällen kann, die Anweisungen der Patientenverfügung durchsetzen soll. Auch die Entscheidung über finanzielle, rechtliche und andere persönliche Belange können in der Vorsorgevollmacht einer Person des Vertrauens übertragen werden. Eltern, Partner oder Kinder sind keineswegs automatisch dazu berechtigt.

Liegt keine Vollmacht vor, kann ein Gericht einen Betreuer bestellen. „Häufig gibt es eben jemanden, dem man lieber seine persönlichen Dinge anvertraut als einem Betreuer, den das Gericht bestimmt“, sagt Thomas Diehn, Leiter des Vorsorgeregisters der Bundesnotarkammer, in der „Apotheken Umschau“.

Ausführliche Informationen und Musterformulare einer Vorsorgevollmacht finden sich auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums (www.bmj.de) unter der Rubrik „Service“ und dort unter „Publikationen“.

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