Gesetzlich Krankenversicherte sollten beim Arzt nicht vorschnell für eine Behandlung bezahlen. Selbst wenn es sich um eine Leistung handelt, deren Kosten die Kasse normalerweise übernimmt, wird das Geld in der Regel nicht nachträglich erstattet, warnt die „Apotheken Umschau“ unter Berufung auf die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Patienten müssen lediglich vierteljährlich die Praxisgebühr von zehn Euro entrichten.

Verlangt der Arzt für kassenübliche Leistungen Barzahlung, sollten sich die Patienten an ihre Krankenkasse wenden. Anderes gilt für die „Individuellen Gesundheitsleistungen“ (IGeL): Hier schließt der Patient mit dem Arzt einen Vertrag, bekommt die Rechnung und zahlt selbst.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.