Ohne Helferinnen könnte kaum ein Arzt seine Praxis führen. Wenn die „medizinische Fachangestellte“, so die Berufsbezeichnung, das Vertrauen des Arztes besitzt, darf sie ihm eine Vielzahl an medizinischen Maßnahmen abnehmen. Eine verbindliche Liste mit Leistungen, die Helferinnen durchführen dürfen, existiert nicht – weder in einem Gesetzbuch noch in der Berufsordnung, berichtet die „Apotheken Umschau“.

Der Arzt muss sich vergewissern, dass die Angestellte die übertragene Aufgabe auch wirklich beherrscht. Wenn er etwas anordnet, darf seine Mitarbeiterin es ausführen. Er trägt die Verantwortung dafür, dass sie es richtig macht. Er muss in der Nähe sein, „in Rufweite“, präzisiert die Bundesärztekammer. Es gibt allerdings Kernbereiche ärztlicher Tätigkeit, die nicht delegierbar sind. Dazu gehören etwa die Anamnese, die körperliche Untersuchung, die Diagnose, die Interpretation von Befunden, das Aufstellen eines Behandlungsplanes und – natürlich – Operationen.

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