Ab sofort dürfen Pflegebedürftige 20 Prozent der „haushaltsnahen Dienstleistungen“, die ihnen für Reinigungsarbeiten, Pflege oder Betreuung in Rechnung gestellt werden, direkt von der Einkommenssteuerschuld abziehen. Das berichtet die „Apotheken Umschau“ unter Berufung auf das Bundesgesundheitsministerium.

Die Finanzverwaltung solle diese Steuervergünstigungen einfacher und unbürokratischer handhaben.

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