Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 25. Juni 2010 entschieden, dass der Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung auf Grundlage eines eindeutigen Patientenwillens nicht strafbar ist. Er zieht damit eine Konsequenz aus dem sog. Patientenverfügungsgesetz, das zum 1. September 2009 in Kraft getreten ist. Die Unterzeichnung einer Patientenverfügung allein genügt allerdings in den meisten Fällen nicht, dem Willen des Patienten Geltung zu verschaffen.

Eine Patientenverfügung enthält nach den gesetzlichen Bestimmungen konkrete Vorgaben und Wünsche zur medizinischen Behandlung für den Fall, dass der Betroffene – etwa aufgrund von Bewusstlosigkeit – nicht mehr selbst dazu in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen. Das Gesetz – so der Bundesgerichtshof – sehe keine Reichweitenbegrenzung dergestalt vor, dass ein Behandlungsabbruch nur dann in Betracht komme, wenn der unmittelbare Sterbevorgang bereits begonnen habe. Vielmehr könne der Patient Anordnungen unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung treffen.

Inhaltliche Vorgaben macht das Gesetz allerdings nicht. „Da die konkrete Lebenssituation sowie die Vorstellungen eines Jeden unterschiedlich sind, macht eine gesetzliche Vorgabe oder gar ein gesetzliches Muster wenig Sinn“, so Daniel Wassmann von der Notarkammer Pfalz. So muss sich der Einzelne ausführliche Gedanken z.B. darüber machen, ob und in welchen Situationen er den Abbruch einer ärztlichen Behandlung tatsächlich wünscht. Die Patientenverfügung kann dann anhand dieser Vorstellungen individuell gestaltet werden.

„Fast noch wichtiger als eine Patientenverfügung ist jedoch die Vorsorgevollmacht“, gibt Wassmann zu bedenken. „Denn eine Patientenverfügung nutzt wenig, wenn keiner da ist, um ihren Inhalt gegenüber den behandelnden Ärzten zu erklären und notfalls auch durchzusetzen.“ Außerdem sind viele Fälle denkbar, in denen die Patientenverfügung keine Weisungen enthält, jemand aber über das Wohl des Patienten entscheiden muss.

Nicht zuletzt verhindert eine Vorsorgevollmacht auch die Anordnung einer gesetzlichen Betreuung durch das Betreuungsgericht. Eine solche würde notwendig, wenn – so das Gesetz – ein Volljähriger aufgrund Alters oder Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen. Wer aber rechtzeitig selbst einen oder mehrere Vertrauenspersonen zu seinen Bevollmächtigten bestimmt und diese ermächtigt, seine Angelegenheiten für ihn zu besorgen, kann die oft als Bevormundung empfundene Bestellung eines Betreuers vermeiden. Hierzu sollte die Vorsorgevollmacht notariell beurkundet werden, damit sie auch wirklich in allen Lebensbereichen Wirkung entfalten kann.

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