Medikamente, deren Verfalldatum abgelaufen ist, sollten nicht mehr angewendet werden – auch, wenn sie äußerlich einwandfrei wirken. „Immer wieder behaupten selbsternannte ‚Experten‘, dass man Medikamente auch nach Ablauf des Verfalldatums ohne Risiko einnehmen könne. Das ist schlicht falsch“, sagt Mathias Arnold, Vizepräsident der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände. „Es ist falsch, Verfalldaten als bloße Empfehlung zu betrachten und nur bei äußerlich erkennbaren Qualitätsmängeln, wie zerbröckelten Tabletten, auf die Einnahme verfallener Arzneimittel zu verzichten. Abgelaufene Medikamente gehören deshalb in den Müll.“

Juristisch ist die Sachlage klar: Die Angabe des Verfalldatums ist Teil der Zulassung des Arzneimittels. Sie basiert auf umfangreichen experimentellen Daten des Herstellers. Die Relevanz und Verbindlichkeit dieser Angabe ist daran erkennbar, dass nach dem Arzneimittelgesetz ein Arzneimittel die Verkehrsfähigkeit unter anderem dann verliert, wenn das Verfalldatum überschritten ist.

Auf jeder Medikamentenpackung muss ein Verfalldatum aufgebracht sein, gekennzeichnet mit der Angabe „verwendbar bis“. In der Regel sind industriell hergestellte Medikamente bis zu fünf Jahren verwendbar. Wenn eine Packung einmal angebrochen ist, kann sich die Aufbrauchfrist je nach Präparat auf wenige Wochen verkürzen. Diese Aufbrauchfrist ist beispielsweise bei Augentropfen zu beachten. Bei ihnen kann es bei längerer Lagerung zu einer Verunreinigung mit Bakterien oder Viren kommen, dadurch kann sich das Auge infizieren.

Die Beurteilung von abgelaufenen Arzneimitteln ist selbst für Apotheker als Arzneimittelexperten in den meisten Fällen nur möglich nach chemischer Analyse des jeweiligen Medikaments oder Literaturrecherche zu möglichen Abbauprodukten. Beides ist aufwändig und der Nutzen dürfte den Aufwand nur in Ausnahmefällen rechtfertigen. Verlässliche Angaben der Hersteller zu einer Nutzung von Medikamenten nach Ablauf des Verfalldatums gibt es nur in Ausnahmefällen.

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