Homöopathische Erkältungstropfen auf Arztrezept? Pflanzliche Heuschnupfenmittel, die von der Kasse erstattet werden? Das gibt’s doch nicht! Die Gesetzliche Krankenversicherung hat nicht unbedingt den Ruf, Leistungen zu erweitern und gleichzeitig den Beitragszahler zu entlasten. Und doch gibt es in Deutschland immer mehr Krankenkassen, die bestimmte Präparate der Selbstmedikation als sogenannte Satzungsleistungen anbieten. Fast 60 Kassen machen mittlerweile derartige Angebote, im Jahr 2012 waren es erst rund 30. „Das bedeutet, dass immer mehr gesetzlich Versicherte bestimmte nicht verschreibungspflichtige Medikamente erstattet bekommen oder nur noch anteilig bezahlen“, betont Anja Klauke, Expertin für OTC-Arzneimittel beim Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI). „Insbesondere Familien und Geringverdiener werden dadurch deutlich entlastet. Und nicht zuletzt wird die Erstbehandlung mit OTC-Medikamenten bei leichteren Erkrankungen gefördert. Die Präparate der Selbstmedikation sind in der Regel gut verträglich und verfügen über ein ausgezeichnetes Nutzen-Risiko-Profil“, so die Expertin.

OTC-Arzneimittel waren lange Zeit erstattungsfähig, bis sie im Jahr 2004 im Rahmen des GKV-Modernisierungsgesetzes aus dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen wurden. Nur Präparate, die bei schwerwiegenden Erkrankungen als Therapiestandart gelten, konnten weiterhin ausnahmsweise erstattet werden. Die strikte Regelung wurde jedoch mit Beginn des Jahres 2012 durch das Versorgungsstrukturgesetz wieder aufgeweicht. Seitdem haben Krankenkassen die Möglichkeit, nicht verschreibungspflichtige und apothekenpflichtige Medikamente im Rahmen der kassenindividuell festgelegten Satzungsleistungen zu erstatten. Häufig handelt es sich dabei um Präparate der Anthroposophie, Homöopathie und Phytotherapie, die, das zeigen aktuelle Umfragen, bei den Patientinnen und Patienten immer beliebter werden. Frei verkäufliche Arzneimittel etwa aus der Drogerie, arzneimittelähnliche Medizinprodukte wie zum Beispiel Nasentropfen mit Kochsalzlösung und Kosmetika sind hingegen grundsätzlich von der Erstattung ausgeschlossen. In der Regel müssen Versicherte die entsprechenden OTC-Arzneimittel zunächst in der Apotheke bezahlen und können die Rechnungen zusammen mit der ärztlichen Verordnung bis zu einer bestimmten jährlich begrenzten Summe bei ihrer Krankenkasse einreichen. Anja Klauke rät: „Fragen Sie einfach direkt bei Ihrer Kasse nach, welche Satzungsleistungen Sie wie in Anspruch nehmen können. Einen ersten schnellen Überblick über Krankenkassen und deren OTC-Satzungsleistungen können Sie sich online auf unserer BPI-Homepage www.bpi.de verschaffen.“

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