Das Handelsgericht Toulon hat jetzt die Anträge von 35 Frauen auf vorläufige Zahlungen gegen TÜV Rheinland LGA Products GmbH („TÜV Rheinland“) im Zusammenhang mit Brustimplantaten von Poly Implant Prothèse („PIP“) zurückgewiesen.

TÜV Rheinland begrüßt die Entscheidung des Handelsgerichts Toulon vom 4. Juni. Wie alle anderen Gerichte zuvor hat nun erstmals auch das französische Gericht zugunsten von TÜV Rheinland entschieden. Die Begründung der Entscheidung zeigt, dass ernsthafte Einwände gegen die Ansprüche der Klägerinnen und damit auch gegen das frühere Urteil des Handelsgerichts Toulon vom November 2013 bestehen, dem einzigen Urteil, das erstinstanzlich einer Klage gegen TÜV Rheinland stattgegeben hat.

TÜV Rheinland hat seine Aufgaben als Benannte Stelle verantwortungsvoll und im Einklang mit allen geltenden Gesetzen und Normen wahrgenommen. TÜV Rheinland haftet nicht für die betrügerischen Handlungen von PIP.

Die französische Herstellerfirma der Brustimplantate hatte die zuständigen französischen Marktüberwachungsbehörden und TÜV Rheinland als so genannte Benannte Stelle jahrelang systematisch betrogen. Die betrügerischen Handlungen von PIP waren für TÜV Rheinland nicht erkennbar und hätten mit den Mitteln, die einer privaten Benannten Stelle von Rechts wegen zustehen, nicht aufgedeckt werden können. TÜV Rheinland ist hierfür nicht verantwortlich.

Das ist in Deutschland in allen bereits entschiedenen Gerichtsverfahren gegen TÜV Rheinland eindeutig bestätigt worden, insbesondere am 30. Januar 2014 durch das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken. Das Landgericht Marseille hatte im Rahmen eines ersten Strafverfahrens in Frankreich zudem bereits am 10. Dezember 2013 die Verantwortlichen von PIP wegen Betruges zulasten der betroffenen Frauen sowie von TÜV Rheinland zu teilweise mehrjährigen Haftstrafen verurteilt.

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