Falsch verordnet? Manchmal kommt es beim Ausstellen von Rezepten zu kleineren Fehlern oder Missverständnissen. Wenn jemandem auffällt, dass mit seinem Rezept etwas nicht stimmt, darf er auf keinen Fall eine Korrektur anbringen. Ein Rezept gilt juristisch als Urkunde, und Veränderungen durch Patienten können den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllen, so die „Apotheken Umschau“. Auch der Apotheker darf von der ärztlichen Verordnung nur in Ausnahmefällen und nur nach Rücksprache mit dem Mediziner abweichen.