Die Delegierten des 73. Bayerischen Ärztetages in Weiden sind der Überzeugung, dass es spezieller gesetzlicher Regelungen zur ärztlichen Sterbebegleitung, wie der geplanten Regelung zum ärztlich assistierten Suizid, nicht bedarf. „Ärztliche Tätigkeit ist darauf gerichtet, Leben zu retten und Leben zu erhalten, Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu mindern und Sterbenden beizustehen. Geprägt wird diese Tätigkeit vom Primat des Patientenwohls (primum nil nocere) und des Respekts gegenüber der Patientenautonomie (voluntas aegroti suprema lex)“, heißt es wörtlich im Beschlusstext.

Die Delegierten fordern den Gesetzgeber mit dem Beschluss auf, auf entsprechende Formulierungen in Gesetzesvorschlägen zu verzichten. In § 16 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns, der lautet: „Der Arzt hat Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen.“, kommt zum Ausdruck, dass bereits bestehende gesetzliche Regelungen des Strafgesetzbuches ohne Einschränkung auch für Ärztinnen und Ärzte gelten und daher nicht erneut in die Berufsordnung aufzunehmen sind. Dahinter steht auch die Überzeugung, dass nicht jede Phase des menschlichen Lebens, insbesondere die letzte Lebensphase unmittelbar vor dem Tod, durch gesetzliche Normen regelbar sein kann oder geregelt werden muss.

Der 73. Bayerische Ärztetag sprach sich klar gegen jede gesetzliche Regelung zum assistierten Suizid, die Ärztinnen und Ärzte, betreffend aus, signalisierten dem Gesetzgeber jedoch, dass sie die Festschreibung des Verbots der gewerblichen und organisierten Sterbehilfe im Strafgesetzbuch (StGB) befürworten.

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