Elektrische Zigaretten werden nach dem Urteil von Münster in Nordrhein-Westfalen zukünftig auch dort genutzt werden können, wo das Rauchen nach Nichtraucherschutzgesetz untersagt ist. Dieses Urteil hat bundesweite Strahlkraft, so die Einschätzung des VdeH-Anwalts Prof. Holger Schwemer, der den Kläger für den Verband in Köln und Münster juristisch vertreten hat.

Zitat Prof. Schwemer: „Das OVG Münster hat den Begriff des Rauchens auf einen Verbrennungsprozess, nicht auf das Verdampfen einer E-Zigarette bezogen. Da der Begriff des Rauchens in allen Landesnichtraucherschutzgesetzen gleich verwendet wird, kann mit Blick auf die Gesetzesbindung der Verwaltung davon ausgegangen werden, dass der Genuss von E-Zigaretten in öffentlichen Räumen wie etwa in Gaststätten bundesweit nicht (mehr) als Verstoß gegen das jeweilige Nichtraucherschutzgesetz angesehen wird.“

VdeH-Vorsitzender Dac Sprengel: „Wir begrüßen das Urteil. Die Richter von Köln und Münster haben nach aktueller Rechtslage geurteilt. Mit der Urteilsbegründung werden auch die Rechtsauffassungen der Bundesregierung sowie der WHO hinsichtlich der eZigarette und dem Schutz vor Passivdampf in Frage gestellt.“

Für das OVG Münster liegt die Beweislast künftig beim Gesetzgeber: „Zudem diene das NiSchG allein dem Schutz vor Gefahren des Passivrauchens. Mögliche Gefahren durch E-Zigaretten seien damit jedenfalls weder identisch noch vergleichbar. Die Gefährlichkeit einer E-Zigarette für „Passivdampfer“ sei bislang nicht hinreichend erforscht, geschweige denn nachgewiesen. Der Gesetzgeber selbst gehe davon aus, dass Gesundheitsgefahren lediglich nicht auszuschließen sind.“

Sprengel: „Diese Faktenkenntnis wünschen wir auch allen weiteren Beteiligten in politischer Verantwortung, die sich bisher beim Thema Nichtraucherschutz und eZigarette mehr an persönlichen Meinungen und Wünschen orientiert haben als an Tatsachen.“

Sprengel plädiert für einen maßvollen Umgang mit den juristisch bestätigten Freiheiten: „Es gibt öffentliche Einrichtungen, in denen eZigaretten aus unserer Sicht trotzdem nicht benutzt werden sollten. Dazu zählen z.B. Schulen, Kindergärten und Krankenhäuser. Es ist wichtig, dass nach der sinnvollen Rechtsprechung von Köln und Münster nun klare Regelungen unabhängig vom Nichtraucherschutzgesetz für diese Bereiche erarbeitet werden.“

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