Das Landgericht Karlsruhe hat heute eine Klage gegen die TÜV Rheinland LGA Products GmbH („TÜV Rheinland“) abgewiesen. Damit hat das Landgericht Karlsruhe eine weitere Klage gegen TÜV Rheinland im Zusammenhang mit Brustimplantaten von Poly Implant Prothèse („PIP“) für unbegründet gehalten – wie alle deutschen Gerichte, die in dieser Sache bislang entschieden haben. „Das heutige Urteil hat ein weiteres Mal bestätigt, dass TÜV Rheinland seine Aufgaben als Benannte Stelle verantwortungsvoll und im Einklang mit allen geltenden Gesetzen und Normen wahrgenommen hat“, sagte Ina Brock von der Kanzlei Hogan Lovells LLP, die Prozessbevollmächtigte von TÜV Rheinland.

Die Klägerin hatte vorgebracht, sie habe sich aufgrund drohender Gesundheitsschäden durch die Implantation von Silikongel-Brustimplantaten der französischen Herstellerfirma Poly Implant Prothèse („PIP“) vorsorglich einer Revisionsoperation unterziehen müssen. Sie reichte vor dem Landgericht Karlsruhe Klage gegen mehrere Beklagte, darunter der behandelnde Arzt, die Brenntag GmbH, die Allianz IARD S.A., die Bundesrepublik Deutschland sowie TÜV Rheinland ein.

Die französische Herstellerfirma der PIP-Brustimplantate hatte die zuständigen französischen Marktüberwachungsbehörden und TÜV Rheinland als so genannte Benannte Stelle jahrelang systematisch betrogen. Die betrügerischen Handlungen von PIP waren für TÜV Rheinland nicht erkennbar und hätten mit den Mitteln, die einer privaten Benannten Stelle von Rechts wegen zustehen, nicht aufgedeckt werden können. TÜV Rheinland ist hierfür nicht verantwortlich.

Dies haben bereits verschiedene deutsche Gerichte bestätigt, insbesondere das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken am 30. Januar 2014. Auch das Landgericht Paris hat am 29. September 2014 eine Schadensersatzklage gegen TÜV Rheinland abgewiesen. Das Landgericht Marseille hatte im Rahmen eines Strafverfahrens in Frankreich zudem bereits am 10. Dezember 2013 die Verantwortlichen von PIP wegen Betruges zulasten der betroffenen Frauen sowie zulasten von TÜV Rheinland zu teilweise mehrjährigen Haftstrafen verurteilt.

Zum Hintergrund: PIP hat vorsätzlich Silikon-Brustimplantate unter – zumindest zeitweiser – Verwendung einer nicht-deklarierten Silikonfüllung hergestellt. PIP hat TÜV Rheinland getäuscht und stets vorgegeben, ausschließlich Silikon von NuSil als Rohmaterial verwendet zu haben. PIP hat den Prüfern des TÜV Rheinland vollständige Unterlagen (z.B. das Design Dossier, Chargendokumentation, Produktionsanweisungen) über die angebliche Verwendung des Silikons von NuSil zur Verfügung gestellt. Zum Zeitpunkt der Audits durch TÜV Rheinland hat PIP das Silikon von NuSil am Standort vorgehalten. Sämtliche Hinweise auf die Verwendung abweichender Rohmaterialien hat PIP systematisch verschleiert.

Mittels eines groß angelegten und komplexen Betruges hat PIP alle beteiligten Kreise getäuscht – an erster Stelle die Patientinnen, aber auch die Gesundheitsbehörden und TÜV Rheinland. Nach Bekanntwerden des Betruges von PIP Ende März 2010 hat TÜV Rheinland die Zertifikate für PIP ausgesetzt.

TÜV Rheinland hat größtes Verständnis für die Sorge von Patientinnen mit PIP-Implantaten und teilt das Interesse der Frauen an einer umfassenden Aufklärung der kriminellen Handlungen von PIP. Deshalb hatte TÜV Rheinland auch Strafanzeige gegen PIP und die dort handelnden Personen gestellt.

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