Jeder Patient hat das Recht, seine Patientenakte einzusehen. Falls er es wünscht, muss der Arzt ihm daraus gegen einen Unkostenbeitrag auch Kopien zur Verfügung stellen. „Die Einsicht kann nur verweigert werden, wenn erhebliche therapeutische Gründe dagegen sprechen oder die Rechte Dritter verletzt werden“, erklärt der Medizinrechtler Dr. Björn Schmitz-Luhn von der Universität Köln in der „Apotheken Umschau“.

Die Einschränkung wurde vor allem für den psychiatrischen Bereich eingeführt, zum Beispiel, um Patienten vor einer Selbstgefährdung zu schützen oder die Therapie nicht zu gefährden. Hat ein Arzt seine Praxis geschlossen, muss er die Akten zehn Jahre aufbewahren. Ein Praxisnachfolger darf sie nur mit Zustimmung des Patienten weiter benutzen.

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