Über die Hälfte der Arbeitnehmer, die Dienstreisen ins Ausland unternehmen, fühlen sich nicht ausreichend über den notwendigen Gesundheits- und Impfschutz informiert. Das zeigt eine aktuelle Online-Umfrage mit 1.240 Teilnehmern, die TÜV Rheinland im November 2014 durchgeführt hat. Gleichzeitig wünschen sich einer Studie im Auftrag des Deutschen Reiseverbandes zufolge 92 Prozent der Geschäftsreisenden, dass ihr Arbeitgeber entsprechende Informationen bereitstellt – und dies auch zurecht, wie Dr. Wiete Schramm, Fachgebietsleiterin Arbeitsmedizin des TÜV Rheinland, feststellt: „Berufliche Aufenthalte im Ausland sollten sorgfältig und möglichst frühzeitig geplant werden. Empfehlenswert ist eine Vorbereitungszeit von etwa sechs bis acht Wochen. In dieser Zeit können die vorgeschriebene Vorsorge absolviert und der Impfschutz aufgefrischt oder bei Bedarf erweitert werden.“

Generell gelten die Länder in Äquatornähe zwischen dem 30. Grad nördlicher und südlicher Breite als Regionen mit besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen. Bei einer Entsendung von Arbeitnehmern in diese Gebiete ist unabhängig von der Länge des Aufenthaltes eine arbeitsmedizinische Vorsorge durch einen besonders qualifizierten Betriebsarzt oder einen Tropenmediziner vorgeschrieben. Dabei erfasst der Arzt Gesundheitszustand und Impfstatus des Reisenden, stellt eine Vorsorgebescheinigung aus und gibt auf das Zielgebiet und die Art des beruflichen Aufenthaltes zugeschnittene Empfehlungen zum Gesundheitsschutz. Neben Infektionskrankheiten stehen Gefahren durch andere Hygienebedingungen, fremde Speisen, giftige Tiere oder den ungewohnten Straßenverkehr im Mittelpunkt der reisemedizinischen Beratung. Kehrt ein Mitarbeiter aus diesen Regionen zurück, muss ihm der Arbeitgeber eine Rückkehruntersuchung anbieten.

Die rechtlich vorgeschriebenen Vor- und Nachsorgemaßnahmen, die auch eine reisemedizinische Beratung umfassen, müssen vom Arbeitgeber veranlasst werden. Geschieht dies nicht, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die zumindest eine Geldstrafe nach sich ziehen kann.

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