Das Zweitmeinungsverfahren kommt. Das sogenannte Versorgungsstärkungsgesetz, das das Recht auf eine ärztliche Zweitmeinung beinhaltet, soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten. Vor einer geplanten Operation haben damit Versicherte künftig das Recht, den Eingriff mit einem anderen Arzt in einer Praxis, einem Krankenhaus oder einem medizinischen Versorgungszentrum zu besprechen. Wie sollten Patienten sich nun verhalten?

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Dem Gesetz zufolge soll vor allem vor einer Operation die Zweitmeinung die Regel sein. So können sich die Versicherten darauf verlassen, dass nur solche Eingriffe durchgeführt werden, die auch tatsächlich medizinisch notwendig sind. Der behandelnde Arzt muss den Patienten auf dieses neue Recht hinweisen. Die Asklepios Kliniken Hamburg geben die fünf wichtigsten Tipps und Informationen:

Die fünf wichtigsten Tipps und Informationen für Patienten zum Zweitmeinungsverfahren:

1) Wie finde ich den Zweitarzt?

Laut der „Charta der Patientenrechte“ aus dem Jahr 2003 hat jeder
Patient grundsätzlich das Recht, Arzt und Krankenhaus frei zu wählen
und zu wechseln. Am hilfreichsten ist es aber für den Patienten, wenn
er der Empfehlung des ersten Arztes folgt, zu dem ein tiefes
Vertrauensverhältnis besteht. Häufig lässt sich so die zweite Meinung
schneller organisieren, als wenn der Patient im Alleingang tätig
wird. Außerdem helfen die Krankenkassen weiter. Insbesondere im
Umfeld der gesetzlichen Krankenkassen existieren zahlreiche
kostenlose Angebote zum Einholen einer zweiten Meinung.

2) Was muss ich zur Zweitmeinung mitbringen?

Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs hat der Patient einen
Rechtsanspruch darauf, alle ärztlichen Befunde wie Röntgenaufnahmen
und Blutwerte zu bekommen. Damit können Doppeluntersuchungen
vermieden werden.

3) Mein Arzt verlangt Geld für die Kopien der Krankenakte. Darf er
das?

Auf die Originalunterlagen hat der Patient keinen Anspruch, nur auf
Kopien, die aber gegebenenfalls bezahlt werden müssen.

4) Der Zweitarzt hat einen anderen Befund festgestellt oder rät von
der Operation ab. Was ist nun zu tun?

Die Patienten können sicherlich heute schon davon ausgehen, dass dies
eine Ausnahme sein wird. Aber grundsätzlich sollte der Patient dies
sowohl mit dem erstbehandelnden Arzt offen besprechen, als auch bei
Unsicherheit einen weiteren Arzt nach Wunsch konsultieren. Die
Qualität der Indikationsstellung unserer Ärzte in Deutschland ist
sehr gut, auch wenn immer wieder versucht wird, dies in Frage zu
stellen.

5) Bei welchen Fällen ist Zweitmeinung obligatorisch?

Der sogenannte Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) legt dies noch fest.

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