Seit dem 10. März dürfen Apotheken medizinisch notwendige Rezepturarzneimittel mit Cannabisblüten abgeben. Im März verordneten Ärzte auf 488 Rezeptformularen insgesamt 564 Cannabis-haltige Zubereitungen oder Cannabis-Blüten in Rezepturen. „Die Auswertung nach den ersten drei Wochen zeigt: Das Cannabis-Gesetz zeigt im Versorgungsalltag Wirkung“, sagt Dr. Andreas Kiefer, Vorstandsvorsitzender des Deutschen Arzneiprüfungsinstituts e.V. (DAPI) und Präsident der Bundesapothekerkammer.

Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes hatten rund 1.000 Patienten eine Ausnahmegenehmigung für den Bezug von Cannabisblüten über Apotheken. „Wir ziehen aus Datenschutzgründen keinen Rückschluss auf die Anzahl der Patienten, die in Apotheken Cannabis erhalten. Die verschiedenen Schätzungen, wie viele Bundesbürger Cannabis benötigen könnten, sind reine Spekulation. Daran beteiligen wir uns nicht“, sagt Kiefer. „Sicher ist aber: Cannabis ist kein ‚Allheilmittel‘. Eine medizinische Anwendung ist nur nach entsprechender Verordnung durch den Arzt sinnvoll, und dazu gehört auch die Festlegung der Dosierung.“

Das DAPI wertete Abrechnungsdaten aus öffentlichen Apotheken zu Lasten der Gesetzlichen Krankenkassen aus. Verordnungen auf Privatrezept wurden nicht erfasst. Im gesamten Monat März 2017 wurden zusätzlich zu den Rezepturarzneimitteln mit Cannabisblüten rund 3.100 Fertigarzneimittel mit natürlichen oder synthetischen Cannabinoiden abgegeben.

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