Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen gab heute, 10.12.2018, ein Urteil zur Ablehnung der Kostenübernahme von Krankenkassen bei der Verabreichung von Cannabis-Medikamenten zur Linderung von ADS-/ADHS-Fällen bei Empfängern von Leistungen nach SGB bekannt. [1]

„Unabhängig von den speziellen Umständen um die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Klägers bemängeln wir die Einschätzung der Krankenkasse und des Gerichts, cannabishaltige Medikamente würden bei einer ADS-/ADHS-Erkrankung keine Wirksamkeit haben und die Symptome sogar verstärken,“ stellt Nadine Witt-Luckmann, themenpolitische Sprecherin für Drogen- und Suchtpolitik der Piratenpartei Niedersachsen, fest. „Denn sehr wohl gibt es Studien, die genau das Gegenteil belegen. So untersuchte der US-Amerikaner Dr. David Bearman unter anderem den Zusammenhang zwischen dem Endocannabinoidsystem und ADHS. Das Ergebnis: Die Wirksubstanzen in Cannabis, die Cannabinoide wie THC oder CBD enthalten, können den Körper dabei unterstützen, den bei ADS- und ADHS-Patienten vorhandenen Dopaminmangel im Gehirn auszugleichen. Voraussetzung dafür ist, dass der Medizinalhanf bei ADHS bzw. ADS richtig dosiert und verabreicht wird. Und das sollte möglichst nicht in Eigenmedikamentation erfolgen, sondern unter ärztlicher Aufsicht. Und damit auch unter Übernahme der Kosten durch die Krankenkassen.“ [2]

Auch wurde im Urteil festgestellt, dass Cannabis nur bei schwerwiegenden Erkrankungen verordnet werden könne. Thomas Ganskow, kommissarischer Vorsitzender der Piratenpartei Niedersachsen, stellt dazu klar:

„Es ist geradezu ein Treppenwitz, wenn sich das Urteil darauf stützt, dass Cannabis seit der Änderung des Betäubungsmittelgesetzes nicht mehr als Medikament für ADS-/ADHS-Patienten gesehen wird. Denn bis zu dessen Änderung wurden vom Bundesaufsichtsamt für das Arzneimittelwesen u.a. anderem auch für solche Fälle Ausnahmegenehmigungen erteilt. [3] Es ist beim besten Willen nicht nachvollziehbar, warum das nicht Eingang in das Urteil gefunden hat, zumal das Bundesaufsichtsamt für das Arzneimittelwesen die Beurteilung, in welchen Fällen Cannabis-Medikamente verschrieben werden, den behandelnden Ärzten überlässt. [4] Vielleicht hat der Kläger auch nur das Pech, die falsche Krankenkasse zu haben. Denn nicht alle sind so ablehnend gegenüber Cannabis-Medikamenten bei ADHS. [5] Das eigentliche Problem ist aber das SGB V. Denn hier liegt der Hase im Pfeffer, das Sozialgesetzbuch hat mit dem Betäubungsmittelgesetz nicht mitgehalten: Die Kassen müssen die Kosten für Empfänger von Leistungen nach SGB V nur in Ausnahmefällen übernehmen. [6] Aber wer wie der Kläger arm ist und Leistungen nach SGB bezieht, muss in diesem Land halt leiden. Der Skandal an sich!“

Quellen:

[1] http://ots.de/8cbk6o[..]

[2] https://www.leafly.de/cannabis-bei-adhs-und-ads/

[3] http://ots.de/PpquvU[..]

[6] https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/31.html

[4] http://ots.de/S5fJPh[..]

[5] http://ots.de/42vaqV[..]

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.