Als Pflegebedürftiger oder pflegender Angehöriger stehen Ihnen zahlreiche Zuschüsse zu. Da der bürokratische Dschungel für viele undurchdringbar scheint und auch die Krankenkassen dazu eher dürftig beraten, bleiben oftmals viele Fragen unbeantwortet. Der Verband Pflegehilfe klärt auf, welche Zuschüsse Ihnen wirklich zustehen.

Pflegesachleistungen

Wenn Sie zu Hause von einem ambulanten Pflegedienst gepflegt werden und mindestens Pflegegrad 2 besitzen, haben Sie Anspruch auf Pflegesachleistungen. Das sind z. B. grundpflegerische Tätigkeiten wie Hilfe bei der Körperpflege oder der hauswirtschaftlichen Versorgung. Die Höhe richtet sich nach dem vorhandenen Pflegegrad. Gut zu wissen: „Wenn Sie die Pflegesachleistungen nicht aufbrauchen, können Sie bis zu 40 % davon für Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen“, so Sabrina Cali, Leiterin der Pflegeberatung beim Verband Pflegehilfe.

Pflegegeld

Wird die Pflege zu Hause selbst sichergestellt, z. B. durch Angehörige oder eine 24-Stunden-Pflege, steht Ihnen ab Pflegegrad 2 Pflegegeld zu. Die Höhe richtet sich auch hier nach dem vorhandenen Pflegegrad. Dieses wird direkt an den zu Pflegenden überwiesen, der das Geld meist als finanzielle Anerkennung an die Pflegeperson weitergibt. Empfänger von Pflegegeld sind verpflichtet, sich regelmäßig von einem Pflegeberater persönlich beraten zu lassen.

Kombinationsleistung

„Erfolgt die Pflege zu Hause durch Angehörige und wird gleichzeitig durch einen ambulanten Pflegedienst unterstützt, macht es Sinn, bei der Pflegekasse einen Antrag auf Kombinationsleistung zu stellen“, so Frau Cali. Dabei wird das Pflegegeld anteilig berechnet: „Wenn Sie 75 % der Pflegesachleistungen verbraucht haben, stehen Ihnen noch 25 % des Pflegegelds zu.“ Nach einer Bewilligung des Antrags sind Sie für 6 Monate an diese Kombination gebunden.

Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Für Betreuungs- und Entlastungsleistungen (z.B. Arztbesuche, Einkaufen gehen) stehen Ihnen bei vorhandenem Pflegegrad pro Monat 125 EUR zu. Diese werden erst gewährt, wenn tatsächlich Leistungen in Anspruch genommen wurden. Reichen Sie dazu die Rechnungen und Quittungen bei der Pflegekasse ein. Pflegedienste mit Kassenzulassung können direkt mit der Kasse abrechnen, wenn Sie eine Abtretungserklärung unterzeichnen. Sollten Sie bis Jahresende nicht den vollen Betrag genutzt haben, können Sie das bis zum 30. Juni des Folgejahres nachholen.

Verhinderungspflege

Bei einem Ausfall der Pflegeperson können Sie einen Antrag auf Verhinderungspflege stellen. Voraussetzungen dafür: Der zu Pflegende muss seit mind. 6 Monaten zu Hause gepflegt werden und Pflegegrad 2 oder höher besitzen. Sie können die Verhinderungspflege max. 6 Wochen bzw. bis zu einem Kostenaufwand von 1.612 EUR pro Jahr in Anspruch nehmen. Der Antrag muss nicht zwingend vor der Verhinderung gestellt werden, sondern wird gegen Vorlage der Belege auch rückwirkend erstattet. Diese Leistungen können Sie mit der Kurzzeitpflege kombinieren, wenn diese nicht vollständig genutzt wurde.

Kurzzeitpflege

In manchen Situationen ist es zeitweise nicht möglich, die Pflege zu Hause durchzuführen. In diesem Fall haben Sie ab Pflegegrad 2 Anspruch auf eine vollstationäre Kurzzeitpflege. Diese darf eine Dauer von 56 Tagen pro Jahr nicht überschreiten und wird mit maximal 1.612 EUR bezuschusst. Wenn Sie die 56 Tage nicht vollständig nutzen, können Sie die restliche Zeit auf die Verhinderungspflege umlagern.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Damit es mit dem Treppensteigen und Duschen auch mit abnehmender Mobilität noch klappt, stehen Ihnen bei Pflegegrad einmalig bis zu 4.000 EUR für die Wohnumfeldverbesserung (z B. der Einbau eines Treppenlifts oder der barrierefreie Badumbau) zu. Ausnahme: Wenn Sie einen höheren Pflegegrad erhalten, haben Sie erneut Anspruch auf bis zu 4.000 EUR. Leben bis zu vier Pflegebedürftige unter einem Dach, erhält jeder Bewohner mit Pflegegrad diesen Zuschuss. Ein Tipp von Frau Cali: „Auch die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) gewährt einen Zuschuss für die Reduzierung von Barrieren von bis zu 6.250 EUR.“

Hilfsmittel auf Rezept

Bei einigen Hilfsmitteln besteht die Möglichkeit, diese vom Arzt per Rezept verordnen und von der Krankenkasse finanzieren zu lassen. Dazu zählen z. B. die 6 km/h-Varianten von E-Mobilen und -Rollstühlen oder ein Badewannenlifter. Besorgen Sie sich einen Vorkostenanschlag und reichen Sie diesen mit dem Rezept und einem Anschreiben bei Ihrer Krankenkasse ein. Sollte diese den Antrag ablehnen, besteht ein Widerrufsrecht.

Hausnotruf

Wenn der zu Pflegende oft allein zu Hause ist, steigt auch das Unfallrisiko. Daher wird bei Pflegegrad auch ein Hausnotruf in der Basisvariante finanziert. Die Pflegekasse zahlt für die Einrichtung des Systems einmalig 10,49 EUR und monatlich 23 EUR für den laufenden Betrieb. Sollten Sie Zusatzleistungen wie z. B. eine Schlüsselhinterlegung oder Fallsensoren wünschen, müssen Sie dafür selbst aufkommen.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Zu guter Letzt erhalten Sie bei Pflegegrad für die häusliche Pflege Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von 40 EUR pro Monat kostenfrei. Dazu zählen u. a. Einmalhandschuhe, Mundschutze oder Hände- und Flächendesinfektionsmittel. Beantragen Sie diese Leistung einfach direkt bei der Pflegekasse, ein Rezept wird nicht benötigt.

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