Zu welchem Arzt gehe ich mit der Überweisung, in welche Apotheke mit einem Rezept? Der Arzt, der beides ausstellt, darf in der Regel konkrete Ratschläge nicht geben. Ihm ist es nicht erlaubt, „ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken, Geschäfte oder Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu verweisen“, zitiert die „Apotheken Umschau“ die Berufsordnung.

Das soll die Unabhängigkeit des Arztes bewahren und dem Patienten eine freie, unbeeinflusste Wahl ermöglichen. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs lässt nur zwei Ausnahmen gelten: Wenn ein Patient direkt um einen Namen bittet und wenn ein Arzt „aufgrund spezieller Bedürfnisse des einzelnen Patienten besondere Vorteile in der Versorgungsqualität bietet“.

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