Mit einer Vorsorgevollmacht setzt eine Person eine andere in das Recht, den eigenen Willen zu Einzelheiten der Pflege, zu Aufenthalt, Vermögensfragen und bei Behörden zu artikulieren, wenn sie – zum Beispiel im Krankheitsfall – nicht mehr geschäfts- und handlungsfähig ist. Die nächsten Angehörigen können diese Aufgabe nicht automatisch übernehmen. „Es ist ein Trugschluss zu glauben, der Ehepartner oder Lebensgefährte habe irgendwelche Vertretungsrechte“, stellt Thorsten Detto, Anwalt und Vorstand der Stiftung Vorsorgedatenbank in Dresden, in der „Apotheken Umschau“ klar.

Die meisten Menschen wählen in ihrer Vorsorgevollmacht für diese Aufgabe nächste Angehörige – Kinder, Geschwister oder die Eltern. Eine Änderung ist in der Regel jederzeit möglich. Wer niemandem in seinem Umfeld hundertprozentig vertrauen mag, kann eine Betreuungsverfügung beim Betreuungsgericht hinterlegen.

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