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Manche Ärzte stellen ihren Patienten Leistungen in Rechnung, die eigentlich die Krankenkasse bezahlen müsste. „Solche Fälle werden uns immer wieder geschildert“, berichtet Christiane Lange, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW, im Gesundheitsmagazin „Apotheken Umschau“. Grundsätzlich gelte für Ärzte mit Kassenzulassung, dass sie alle wesentlichen Leistungen dem Versicherten anbieten müssten. „Das scheinen aber einige Ärzte noch nicht umgesetzt zu haben“, betont Lange.

So verlangen manche Orthopäden 35 bis 70 Euro für die Messung der Knochendichte. Sie kann einen Hinweis auf Osteoporose liefern und ist für Menschen mit erhöhtem Risiko Kassenleistung. Für Ärger sorgt immer wieder auch das Hautkrebsscreening, das gesetzlich Versicherten ab 35 alle zwei Jahre zusteht. Einige Ärzte greifen dabei gern zum Dermatoskop – einer Art beleuchteten Lupe – und verlangen dafür zwischen 20 und 200 Euro. Dabei muss im Zweifel ohnehin eine Gewebeprobe genommen werden, was wiederum die Kasse zahlt.

Ein weiteres Beispiel ist die Zahnsteinentfernung, auf die laut Lange Patienten zur Vorbeugung einer Parodontitis einmal im Jahr Anspruch haben. Sollten einem Patienten Kassenleistungen verwehrt werden, kann sich der Betroffene an die Kassenärztliche Vereinigungen seines Bundeslands wenden.

Einen Überblick gibt es im Internet unter www.kvb.de. Die regionalen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen bieten eine kostenlose und unabhängige Beratung an. Informationen unter: www.patientenberatung-der-zahnaerzte.de.

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