Bieten Privatpersonen überschüssige oder nicht benötigte rezept- oder apothekenpflichtige Arzneimittel über Online-Kleinanzeigen zum Kauf an, machen sie sich strafbar. „Nur zugelassene Versandapotheken dürfen Arzneimittel im Internet vertreiben“, sagt der auf Arzneimittelrecht spezialisierte Münchner Anwalt Thomas Bruggmann im Gesundheitsmagazin „Apotheken Umschau“. „Alle anderen verstoßen gegen das Arzneimittelgesetz und riskieren Geld- oder sogar Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren.“ Trotzdem nimmt der private Handel mit Medikamenten im Netz seit Jahren zu.

Kunden solcher privaten Verkäufer machen sich zwar nicht strafbar, riskieren aber ihre Gesundheit. „Rezeptpflichtige Arzneimittel gehören in die Hand des Arztes“, betont Reinhard Rokitta vom Verein Freie Apothekerschaft. Wer ohne ärztliche Verordnung zum Beispiel Blutdrucksenker oder starke Schmerzmittel einnehme, müsse mit ernsten Nebenwirkungen rechnen. Außerdem seien Qualität und Sicherheit von Arzneien nur garantiert, wenn sie direkt aus der Apotheke kommen. Stammen sie aus anderen Quellen, können sie verfallen, falsch gelagert, manipuliert oder gar gefälscht sein. „Damit geht der Käufer ein erhebliches Risiko ein“, warnt Bruggmann.

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