Wird ein Patient aufgrund eines Behandlungsfehlers geschädigt, steht ihm Schadensersatz zu. Es gibt kostenfreie Wege, wie Betroffene zu ihrem Recht kommen können. Zunächst sollte der Patient aber mit seinem behandelnden Arzt sprechen, wie das Gesundheitsmagazin „Apotheken Umschau“ rät. „Idealerweise klärt sich der Verdacht auf“, sagt Dr. Max Skorning vom Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.

Lehnt der Mediziner ein Gespräch ab oder kann er nicht erklären, wie es zum Schaden kam, sollte sich der Patient Hilfe von Dritten holen. Skorning empfiehlt den Weg über die gesetzliche Krankenkasse: Diese ist verpflichtet, einem gemeldeten Fall unentgeltlich nachzugehen. Hält sie den Fehlerverdacht und den Schaden für plausibel, leitet sie den Fall üblicherweise an den Medizinischen Dienst der Krankenkassen weiter. Steht dem Patienten laut Gutachten ein Schadensersatz zu, kann er sich mit dem Haftpflichtversicherer von Arzt oder Krankenhaus über die Höhe einigen. Allerdings verpflichtet ein solches positives Gutachten nicht zur Zahlung.

Der zweite kostenfreie Weg zum Schadensersatz steht auch Privatpatienten offen: über die Landesärztekammern. Sie haben Gutachterkommissionen beziehungsweise Schlichtungsstellen eingerichtet, in denen Mediziner den Fall untersuchen. Sie fertigen ein Gutachten an und schicken eine Empfehlung an die Haftpflichtversicherung. Auch diese Gutachten besitzen aber keine rechtliche Verbindlichkeit. Fällt das Gutachten negativ aus oder erkennt der Haftpflichtversicherer trotz eines positiven Gutachtens den Schaden nicht an, kann der Patient klagen. Die Kosten muss er selbst tragen.

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