Kopfschmerztabletten, Nasenspray oder Hustensaft: Eine Hausapotheke hilft schnell bei kleineren Alltagskrankheiten. Die Kosten dafür lassen sich von der Steuer absetzen, wenn der Arzt die Medikamente verschrieben hat. Worauf Sie dabei achten sollten und wie die aktuelle Rechtsprechung dazu aussieht, erklärt Ihnen der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

Entscheidend ist, dass das ärztliche Rezept vor dem Kauf ausgestellt wurde. Seit 2009 ist diese Rechtsprechung gültig, das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bestätigte das sogar in einem Urteil (Aktenzeichen 5 K 2157/12).

Früher: Rezept nachträglich ausstellen lassen

Bis 2009 war es möglich, ein Medikament erst in der Apotheke zu kaufen, danach zum Arzt zu gehen und sich ein Rezept ausstellen zu lassen, und anschließend die Kosten für das Medikament von der Steuer abzusetzen. Das geht heute – über zehn Jahre später – nicht mehr.

Jetzt: Erst zum Arzt, dann in die Apotheke

Heute gilt Folgendes: Erst zum Arzt, dann Medikament kaufen und anschließend die Kosten, die von der Krankenkasse nicht gezahlt wurden, in die Steuererklärung eintragen.

Außerdem müssen die Medikamente der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen. Ausgaben für eine Krankheitsvorbeugung können dagegen in der Regel nicht abgesetzt werden. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, zählen die Kosten für Medikamente zu den sogenannten außergewöhnlichen Belastungen. Dafür gibt es in der Steuererklärung seit 2019 eine eigene Anlage.

Zu den absetzbaren Krankheitskosten gehören üblicherweise auch die Ausgaben – genau wie Zuzahlungen – für die Geburt eines Kindes, Homöopathie, Impfungen, eine Brille, Krankengymnastik oder Behandlungen beim Zahnarzt sowie die Zahnspange.

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