Studium, Ausbildung, freiwilliges soziales Jahr: Eltern können auch für erwachsene Kinder noch Kindergeld erhalten, nämlich bis sie 25 Jahre alt sind. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erklärt, welche Voraussetzungen dafür nötig sind. 219 Euro pro Monat jeweils fürs erste und zweite, 225 Euro fürs dritte und 250 Euro für jedes weitere Kind. Das sind die Kindergeld-Beträge, die den Eltern minderjähriger Kinder grundsätzlich zustehen (Stand: 2022). Um dieses Geld zu erhalten, müssen Eltern einen Antrag bei der Familienkasse stellen. Der Kindergeld-Anspruch endet dann mit Ablauf des Monats, in dem der Nachwuchs sein 18. Lebensjahr vollendet. Und dann?

Kindergeld: Unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 25. Geburtstag

Tatsächlich gewährt der Staat unter bestimmten Voraussetzungen auch für erwachsene Kinder noch Kindergeld – und zwar in der Regel bis zu deren 25. Geburtstag. Dafür muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

Das Kind …

… studiert oder wird für einen Beruf ausgebildet – das gilt unter bestimmten Bedingungen auch für die zweite Ausbildung oder für das Zweitstudium.
… findet keinen Ausbildungsplatz und kann darum seine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen.
… leistet einen Freiwilligendienst wie ein Freiwilliges Soziales Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst.
… macht eine Pause von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungen. Die Kindergeld-Stelle nennt das eine „Zwangspause“.

Wichtig: Eltern, denen über den 18. Geburtstag des Sprösslings hinaus Kindergeld zusteht, müssen das Kindergeld erneut bei der zuständigen Familienkasse beantragen.

Besondere Kindergeld-Regeln bei Studium oder Ausbildung inkl. Nebenjob

Absolviert beispielsweise die Tochter ihr erstes Studium und jobbt nebenbei, dann gilt: Ist das Studium ihre erste Berufsausbildung, spielt es keine Rolle, wie umfangreich die Nebentätigkeit ist und wie viel Geld die Tochter im Nebenjob verdient. Die Eltern haben auf jeden Fall Anspruch auf Kindergeld.

Anders sieht es aus, wenn es sich um die zweite Berufsausbildung handelt. In diesem Fall gibt es nur dann weiterhin Kindergeld, wenn die Tochter nicht mehr als durchschnittlich 20 Stunden pro Woche arbeitet. Wird diese Grenze überschritten, gilt der Nebenjob automatisch als Haupttätigkeit – und der Kindergeld-Anspruch entfällt.

Wichtig ist: Die Tochter kann, etwa in den Semesterferien, auch mal mehr als 20 Wochenstunden arbeiten – sofern ihre Nebentätigkeiten auf das ganze Jahr gesehen 20 Stunden pro Woche nicht überschreiten.

Eine weitere Besonderheit: Der Bundesfinanzhof (BFH) mit Sitz in München hat verschiedene Urteile zur „mehraktigen Berufsausbildung“ gefällt. Demnach gilt zum Beispiel ein Masterstudium als Teil der Erstausbildung, wenn es inhaltlich und zeitlich auf den vorhergehenden Ausbildungsabschnitt abgestimmt ist. Die Konsequenz: Eltern haben auch dann noch Anspruch auf Kindergeld, wenn ihr Kind in zeitlicher Nähe zum Bachelorabschluss ein darauf aufbauendes Masterstudium beginnt und nebenher mehr als durchschnittlich 20 Wochenstunden arbeitet.

Kindergeld für verheirateten Nachwuchs in Ausbildung und unter 25

Wenn das Kind unter 25 Jahre alt ist, einen Beruf erlernt und heiratet, steht den Eltern in der Regel Kindergeld zu. Die Frage – „Verheiratet oder nicht?“ – spielt hier keine Rolle, urteilt der Bundesfinanzhof. Generell gilt auch hier: Ist das Kind in der ersten Ausbildung, kann es nebenher so viel verdienen, wie es möchte – die Eltern bekommen weiterhin Kindergeld. Steckt das Kind aber in der zweiten Ausbildung und arbeitet mehr als durchschnittlich 20 Wochenstunden, entfällt der Kindergeld-Anspruch.

Kindergeld nur mit Steuer-Identifikationsnummern (Steuer-IDs)

Eltern müssen die Steuer-ID des Kindes in der Anlage Kind der Steuererklärung eintragen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, die eigene Steuer-ID und die des Kindes bei der Familienkasse anzugeben.

Zur Info: Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) sendet den Eltern nach der Geburt ihres Kindes dessen Steuer-ID per Post zu. Sollte diese Information verloren gegangen sein, übersendet das BZSt die Nummer auf Antrag erneut. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der BZSt-Website, hier der Link: BZSt – Steuerliche Identifikationsnummer

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