Beim 3. Senat des Bundespatentgerichts ist eine Klage anhängig, mit der das Mainzer Unternehmen BioNTech SE die Erklärung der Nichtigkeit eines Patents begehrt, dessen eingetragene Inhaberin der Tübinger Wettbewerber CureVac AG ist.

Die Nichtigkeitsklage geht auf eine Verletzungsklage zurück, die sich gegen das COVID-19-mRNA Vakzin Comirnaty® richtet. In dieser hat die Nichtigkeitsbeklagte die Nichtigkeitsklägerin vor dem Landgericht Düsseldorf (Az.: 4c O 38/22) u.a. aus dem Streitpatent wegen Patentverletzung auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatz verklagt.

Das im Jahr 2010 erteilte europäische Patent EP 1 857 122 (Streitpatent) macht es sich zur Aufgabe, ein neues System zur genetischen Vakzinierung bereitzustellen, das die mit den Eigenschaften von DNA-Vakzinen verbundenen Nachteile überwindet und die Wirksamkeit von auf RNA-Spezies basierende Therapeutika (insbesondere Impfstoffe) erhöht.

Die Klägerin hat vor dem Bundespatentgericht gegen die Patentinhaberin eine Nichtigkeitsklage nach § 81 PatG erhoben. Sie ist der Auffassung, dass das Patent nicht hätte erteilt werden dürfen, da der dem Streitpatent zugrundeliegende Gegenstand nicht neu sei, zumindest aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und das Streitpatent die (vermeintliche) Erfindung auch nicht ausführbar offenbare. Die Beklagte tritt der Klage in vollem Umfang entgegen.

Bei dem angegriffenen Schutzrecht handelt es sich um ein europäisches Patent, das vom Europäischen Patentamt erteilt worden ist. Das Bundespatentgericht kann ein europäisches Patent nur mit Wirkung für die Bundesrepublik für nichtig erklären.

Der Senat hat noch keinen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt.

Az. 3 Ni 23/22 (EP) – Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht

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