Seit Kurzem dürfen Eheleute bei einer schweren Erkrankung für den Partner entscheiden – auch ohne Vorsorgevollmacht. Die aktuelle Ausgabe des Apothekenmagazins „Senioren Ratgeber“ klärt die wichtigsten Fragen zum neuen Notvertretungsrecht: So möchten viele wissen, worüber der Ehepartner eigentlich entscheiden darf. Dazu das Apothekenmagazin: Der Ehepartner darf sowohl über die ärztlichen Behandlungen entscheiden als auch über eventuell notwendige kurzfristige freiheitsentziehende Maßnahmen, beispielsweise ein Bettgitter. Er darf Behandlungsverträge abschließen, etwa mit Krankenhaus, Pflegeheim oder Pflegedienst.

Beliebig entscheiden darf dieser aber nicht, sondern immer im Sinne des Patienten. Das heißt: so, wie es der Erkrankte höchstwahrscheinlich gewollt hätte. Gibt es eine Patientenverfügung, muss der Ehepartner diese so weit wie möglich berücksichtigen.

Gibt es eine Vorsorgevollmacht, geht diese immer vor. Wird darin etwa die Tochter als Bevollmächtigte genannt, darf auch nur sie entscheiden.

Das Notvertretungsrecht gilt für maximal sechs Monate. Ist der Patient danach immer noch nicht entscheidungsfähig, muss ein Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer bestellen.

Wer nicht möchte, dass der Ehepartner im Notfall entscheidet, kann entweder eine andere Vertrauensperson in einer Vorsorgevollmacht benennen oder Widerspruch gegen das gesetzliche Notvertretungsrecht einlegen und dies beim Zentralen Vorsorgeregister registrieren lassen. In diesem Fall entscheidet ein Gericht, wer gesetzlicher Betreuer wird.

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