Das am 1. April 2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz (KCanG) hat den Umgang mit Cannabis für Privatpersonen liberalisiert, indem es nunmehr den Besitz und den privaten sowie gemeinschaftlichen Eigenanbau (in Anbauvereinigungen) dieser Droge in bestimmten Grenzen erlaubt. § 43 KCanG sieht für die Auswirkungen dieser Teillegalisierung eine unabhängige, wissenschaftliche Evaluation vor. Mit dieser Aufgabe wurde das Verbundforschungsprojekt „Evaluation des Konsumcannabisgesetzes“ (EKOCAN) betraut. EKOCAN wird das Gesetz zwischen Januar 2025 und April 2028 u. a. durch einen empirischen Forschungsansatz evaluieren. Ein interdisziplinärer Fachbeirat stellt sicher, dass bei der Interpretation der Daten unterschiedliche Perspektiven berücksichtigt werden.
Gemäß § 43 Abs. 2 KCanG hat EKOCAN zum 1. Oktober 2025 einen ersten Evaluationsbericht vorzulegen. Dafür wurden zunächst Datenquellen identifiziert, die für die Evaluation relevante Informationen enthalten. Daraufhin wurden verschiedene Behörden und Datenhalter:innen kontaktiert und um Unterstützung bei der Datenlieferung und -erhebung gebeten. Dank der großen Kooperationsbereitschaft kommunaler, Landes- und Bundesbehörden sowie von Kolleg:innen aus der Wissenschaft konnte eine breite Informationsbasis für viele für die Evaluation wesentliche Bereiche geschaffen werden. Insgesamt flossen auf diesem Wege acht Surveys in die Evaluation ein, die sowohl vor als auch nach Inkrafttreten des KCanG relevante Daten erhoben haben. Darüber hinaus stützt sich der Bericht auf verschiedene Routinestatistiken. Ergänzend führte EKOCAN im Sommer 2025 vier eigene Surveys durch: in der Allgemeinbevölkerung, unter Beamt:innen im Polizei- und Ordnungsdienst sowie bei Jugendämtern.
Alle Daten wurden deskriptiv ausgewertet, wobei die Kurzfristigkeit und Vorläufigkeit der Analysen betont werden müssen. Robuste, inferenzstatistische Auswertungen sind erst im weiteren Verlauf des Projektes zu erwarten. Die Ergebnisse lassen sich in sechs Kapitel untergliedern.
(1) Entwicklung des Cannabismarktes
Der Gesetzgeber hat eine Trennung von Medizinal- und Konsumcannabis vorgesehen. Jedoch ist empirisch eine eindeutige Unterscheidung von Personen mit reinem Bedarf an Medizinalcannabis und von Personen mit ausschließlichem Freizeitkonsum in vielen Fällen nicht möglich. Insgesamt wurde der Gesamtbedarf an Medizinal- und Konsumcannabis im Jahr 2024 auf 670 bis 823 Tonnen geschätzt.
Aufgrund der Überlappung der Märkte wurde ein theoretisches Modell entworfen, das die Produktion und die Distribution von Konsum- und Medizinalcannabis beschreibt. Dieses Modell unterscheidet grundsätzlich zwischen Ursprungsquellen (Produktion im In- und Ausland möglich) und Bezugsquellen (Herkunft der Beschaffung von Cannabis durch Patient:innen bzw. Konsumierende). Der Gesetzgeber hat den Begriff „Schwarzmarkt“ zwar nicht definiert, aber dennoch dessen Verdrängung als Ziel des KCanG benannt. Dem entwickelten theoretischen Modell nach bezieht sich der Schwarzmarkt auf den illegalen Handel mit einer Gewinnorientierung und schließt daher in der Regel sogenannten „social supply“ aus, also die Weitergabe von Cannabis im sozialen Umfeld, da sie generell kostendeckend oder unentgeltlich erfolgt.
In den zwölf Monaten nach Inkrafttreten des KCanG und MedCanG wurden etwa 12 bis 14% des Gesamtbedarfs an Cannabis durch Medizinalcannabis gedeckt. Die Produktion in Anbauvereinigungen machte im Jahr 2024 dagegen weniger als 0,1% des Gesamtbedarfs aus, wobei im April 2025 maximal 2% der erwachsenen Konsumierenden Mitglied in einer Anbauvereinigung sein konnten. Die Marktanteile für die Produktion aus privatem Eigenanbau und illegalen Quellen konnten bisher nicht quantifiziert werden.
Hinsichtlich der Bezugsquellen wurde deutlich, dass sogenannter „social supply“ eine zentrale Rolle einnimmt. Während diese Form der Abgabe nach wie vor illegal ist, kann das auf diese Weise verbreitete Cannabis ursprünglich sowohl aus illegalen als auch aus legalen Quellen stammen. Der Bezug von Konsumcannabis aus dem privaten Eigenanbau sowie von Medizinalcannabis aus Apotheken scheint ebenfalls häufig zu sein, wobei auch weiterhin der Schwarzmarkt eine Rolle spielt. Nur wenige Konsumierende besorgen sich Cannabis im Straßenhandel. Genaue Marktanteile können für die Bezugsquellen nicht angegeben werden.
(2) Kinder- und Jugendschutz
Kurzfristige Auswirkungen des KCanG auf die Inanspruchnahme von Präventionsangeboten durch Jugendliche sind aus den bisher vorliegenden Daten nicht zu erkennen. Allerdings gibt es Hinweise sowohl auf einen Rückgang der cannabisbezogenen Meldungen an die Jugendämter als auch auf die Zahl der Suchtberatungen, die durch Jugendliche in Anspruch genommen werden. Diese Entwicklungen können zum Teil durch den Rückgang des Cannabiskonsums unter Jugendlichen zu erklären sein, der seit dem Jahr 2019 zu beobachten ist und der sich auch nach der Teillegalisierung fortzusetzen scheint. Cannabisvergiftungen unter Kindern waren vor und sind auch nach der Teillegalisierung äußerst selten. Ein möglicher Einfluss des KCanG auf akute oder chronische Gesundheitsprobleme infolge des Cannabiskonsums unter Jugendlichen kann derzeit nicht bestimmt werden.
(3) Gesundheitsschutz
Im Zusammenhang mit der Einführung des KCanG konnten beim Cannabiskonsum Erwachsener keine eindeutigen Änderungen des bisherigen Trends beobachtet werden. Der etwa seit dem Jahr 2011 beobachtbare prozentuale Anstieg derjenigen Erwachsenen, die in den letzten 12 Monaten Cannabis konsumiert haben, setzt sich wahrscheinlich auch in den Jahren 2024 und 2025 ohne drastische Veränderungen fort. Auch die Ergebnisse des Abwassermonitorings aus elf Städten deuten nicht auf einen sprunghaften Anstieg des Cannabiskonsums hin. Daten aus der ambulanten und stationären Versorgung zeigen, dass zwischen 2009 und 2023 immer mehr Erwachsene mit cannabisbezogenen Konsumproblemen diagnostiziert und behandelt wurden. Dabei liegen Hinweise auf einen leichten Anstieg akuter Gesundheitsprobleme infolge von Cannabiskonsum unter Erwachsenen nach dem 1. April 2024 vor. Der genaue Einfluss des KCanG auf akute und chronische Gesundheitsprobleme durch den Konsum von Cannabis wird sich erst durch weitere Untersuchungen bestimmen lassen. Im Bereich Verkehrssicherheit zeigen sich nach der Teillegalisierung bisher keine maßgeblichen Veränderungen des selbstberichteten Führens eines Fahrzeugs unter Cannabiseinfluss und in der Zahl der im Straßenverkehr getöteten oder verletzten Menschen. Die Zahl der Unfälle unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel, darunter von Cannabis, stieg vor und nach Inkrafttreten des KCanG an, wobei der genaue Einfluss der Teillegalisierung nur durch weitere statistische Auswertungen ermittelt werden kann.
(4) Cannabisbezogene Kriminalität
Das KCanG ist die quantitativ bedeutendste Entkriminalisierung in der Geschichte der Bundesrepublik. Sie hat einen deutlichen Einfluss auf die Arbeit der Polizei. Die vor der Gesetzesänderung sogenannten „konsumnahen Delikte“ nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) werden seit dem 1. April 2024 in weiten Teilen nicht mehr verfolgt. Da jedoch neue Ordnungswidrigkeiten (z. B. Konsum in Gegenwart Minderjähriger) und Straftaten (z. B. Anbau von mehr als drei Cannabispflanzen) normiert wurden, haben sich auch neue Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden ergeben, die zum Teil noch nicht geklärt sind. Die vorliegenden Daten deuten darauf hin, dass die Gesamtzahl cannabisbezogener Delikte im Hellfeld1 um 60 bis 80% zurückgegangen ist. Dieser Rückgang ist vor allem auf den Wegfall konsumnaher Delikte zurückzuführen; die neu eingeführten Ordnungswidrigkeiten spielen in der Praxis bislang nur eine untergeordnete Rolle. Somit ist mit dem KCanG eine Veränderung der Struktur der Cannabisdelikte im Hellfeld einhergegangen: Durch die starke Reduktion der Fallzahl konsumnaher Delikte machen die schwereren (Handels-)Delikte nun einen wesentlich größeren Anteil der Cannabisdelikte im Hellfeld aus. Um die Auswirkungen des KCanG auf die Struktur und die zahlenmäßige Entwicklung der Handelsdelikte beurteilen zu können, liegen zum jetzigen Zeitpunkt noch zu wenige Daten vor.
(5) Auswirkungen des Konsumverbots
Die kleinteilige Regelung des Konsumverbots in Gegenwart von Kindern und Jugendlichen sowie in der Nähe von Orten, die Kinder und Jugendliche häufig besuchen (§ 5 KCanG), konnte bisher empirisch nur begrenzt evaluiert werden. Aus Sicht der Konsumierenden wird in der Regel in privaten Räumlichkeiten konsumiert. Nur wenige unter ihnen gaben an, zumindest gelegentlich gegen das Konsumverbot zu verstoßen. Das Risiko einer Ahndung durch die Ordnungsbehörden ist zudem verschwindend gering. Etwa die Hälfte der befragten Polizeibeamt:innen sind für eine Ausweitung der Konsumverbotszonen. Zahlreiche Polizei- und Ordnungsbeamt:innen2 monieren überdies praktische Probleme bei der Umsetzung der Regelungen. Ein dringender Handlungsbedarf konnte dennoch bislang nicht identifiziert werden; allerdings erscheinen eine Vereinfachung der Konsumverbotsregelung sowie eine Harmonisierung der Konsumverbote von Cannabis und Nikotin überlegenswert.
(6) Evaluation der Besitz- und Weitergabemengen von Cannabis
Die Besitzmenge von 25 Gramm Cannabis im öffentlichen Raum schränkt die meisten Konsumierenden nicht in ihrer Möglichkeit ein, ihren üblichen Cannabisbedarf mitzuführen. Allerdings empfindet ein überwiegender Teil der befragten Polizist:innen diese Besitzmenge als zu groß und hinderlich für die Ermittlungsarbeit in Bezug auf den illegalen Cannabishandel. Es fehlen aber bisher belastbare Daten über die Entwicklung der Handelsdelikte im polizeilichen Hellfeld, um die genauen Implikationen der Besitzmengenregelung auf die strafrechtlichen Ermittlungen zu verstehen. Daher lässt sich aus den bislang verfügbaren Daten derzeit kein dringender Handlungsbedarf in dieser Hinsicht erkennen.
Die erlaubte Besitzmenge von bis zu 50 Gramm am Wohnort ist nicht auf die übliche Erntemenge aus dem häuslichen Anbau von bis zu drei Cannabispflanzen abgestimmt. Letztere dürfte in der Regel über 50 Gramm liegen. Da aus der Verfolgungspraxis deutlich wird, dass bisher Verstöße gegen diese Grenzen nur sehr selten geahndet werden, ist auch hier derzeit kein dringender Handlungsbedarf zu erkennen. Unterschiedliche Optionen zur Auflösung dieser Inkongruenz mitsamt den Implikationen für Gesundheitsschutz und Kriminalität werden diskutiert. Die Weitergabemengen in Anbauvereinigungen konnten bisher nicht evaluiert werden.
1 Das Hellfeld bezieht sich auf alle (tatsächlichen oder vermeintlichen) Straftaten, die den Strafverfolgungsbehörden bekannt werden.
2 Bei der Befragung von Mitarbeitenden der Ordnungsbehörden können auch nicht verbeamtete Personen teilgenommen haben. Aus Gründen der Lesbarkeit wird fortan nicht zwischen Ordnungsbeamt:innen und anderen Mitarbeitenden der Ordnungsbehörden differenziert.
Vorläufige Schlussfolgerungen
Dieser Zwischenbericht lässt einen ersten Einblick in den gesellschaftlichen Umgang mit Cannabis infolge der Teillegalisierung zu, wobei daraus robuste Aussagen zu den Auswirkungen des KCanG noch nicht abgeleitet werden können. Die vorliegenden Ergebnisse lassen bis jetzt keinen dringenden Handlungsbedarf in Bezug auf die untersuchten Bereiche erkennen.
Es zeichnet sich allerdings ab, dass Anbauvereinigungen für die vom Gesetzgeber beabsichtigte Verdrängung des Schwarzmarktes bislang keinen relevanten Beitrag leisten. Ohne Korrekturen ist nicht zu erwarten, dass sich an dieser Entwicklung mittelfristig etwas ändert. Eine Adressierung dieses Problembereichs erscheint erforderlich, falls das Ziel der Schwarzmarktverdrängung priorisiert werden sollte.
