Pharma Deutschland begrüßt, dass die Selbstverwaltung die Rechtauffassung Pharma Deutschlands, dass bisher bundesweit vereinbarte Praxisbesonderheiten weitergelten, teilt. Dennoch bleibt die Unsicherheit bei der Ärzteschaft bestehen. Zukünftig mit Zusatznutzen bewertete Arzneimittel können prinzipiell in die Wirtschaftlichkeitsprüfung einbezogen werden und damit droht weiterhin ein Regress. Die kasseninduzierte Versorgungssteuerung zum Billigsten und damit am Patientenwohl vorbei wird fortgeführt. Auch wenn die sofortige Wirkung der Streichung von Praxisbesonderheiten lediglich auf Nachfrage vom GKV-SV verneint wurde, führt diese Einschätzung kurzfristig zu mehr Sicherheit für die Versorgung schwer erkrankter Patientinnen und Patienten mit Arzneimitteln, für die der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) einen Zusatznutzen festgestellt hat (§ 130b SGB V).

„Schwer erkrankte Patientinnen und Patienten können weiterhin mit hochinnovativen Arzneimitteln versorgt werden. Vertragsärztinnen und -ärzte erhalten vorerst die notwendige Sicherheit, bestehende Therapie fortzuführen. Dennoch kommen massive Versorgungsunsicherheiten durch den zukünftigen Wegfall der bundesweiten Praxisbesonderheiten auf uns zu“, so Dorothee Brakmann, Hauptgeschäftsführerin von Pharma Deutschland.

Mit Inkrafttreten des Beitragssatzstabilisierungsgesetzes am 30. Juli 2026 entfällt die gesetzliche Grundlage nach § 130b SGB V. Ohne eine bundesweite Praxisbesonderheit steigt für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte im ambulanten Bereich das Regressrisiko bei der Verordnung. Dies kann die Einführung und Etablierung neuer innovativer Arzneimitteltherapien in Deutschland verzögern.

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Die bereits im Rahmen der Erstattungsbetragsvereinbarungen ausgehandelten bundesweiten Praxisbesonderheiten bleiben demnach weiterhin bestehen und sind für die Ärztin oder den Arzt bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung im begründeten Fall entsprechend als wirtschaftlich zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass keine anderen Umstände – etwa die Kündigung einer Erstattungsbetragsvereinbarung – ihren Wegfall begründen.

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