Die eigene Gesundheit ist für jeden Menschen ein hochsensibles Thema. Informationen über gesundheitliche Probleme gehören zur Privatsphäre und sind durch das „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ geschützt. Egal ob ein Patient Verdauungsprobleme, ein schwaches Herz oder Depressionen hat – was zwischen Arzt und Patient besprochen wird, ist für die Ohren Dritter absolut tabu. So will es der Gesetzgeber und das ärztliche Standesrecht. Die ärztliche Schweigepflicht ist wahrscheinlich die älteste Datenschutzregelung der Menschheit – die Selbstverpflichtung über alle Belange des Patienten zu schweigen findet sich bereits um 500 v. Chr. im Eid des Hippokrates.

Schweigepflicht gehört zum Behandlungsvertrag

Wie sieht es mit der Schweigepflicht beim Heilpraktiker aus? Grundsätzlich gilt auch hier: Die Beziehung zwischen Heilpraktiker und Patient ist ein Vertrauensverhältnis und gesetzlich nach außen geschützt. Denn Heilpraktiker unterliegen der zivilrechtlichen Schweigepflicht. Die Pflicht zur Verschwiegenheit ergibt sich ebenso wie beim Arzt unmittelbar als Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag. Dieser Behandlungsvertrag kommt gemäß BGB automatisch zustande, wenn der Patient oder die Patientin sich zum Zweck der Beratung, Diagnose oder Therapie an den Heilpraktiker wendet.

Im Unterschied zum Arzt gehört der Heilpraktiker jedoch nicht zu dem Personenkreis, der gemäß Strafgesetzbuch der Verschwiegenheit unterliegt. Das bedeutet, dass der Heilpraktiker kein Zeugnisverweigerungsrecht hat z.B. bei einer Gerichtsverhandlung. Bei einer Verletzung der Schweigepflicht kann er nicht strafrechtlich, sondern nur zivilrechtlich im Sinne von Schadenersatzansprüchen belangt werden.

Berufsordnung ermöglicht Sanktionen

Hier greift jedoch die Berufsordnung für Heilpraktiker, da die Verschwiegenheitspflicht explizit in die Statuten aufgenommen wurde. Verstöße gegen die Schweigepflicht werden dementsprechend durch den Verband abgemahnt und mit den Mitteln der Berufsordnung sanktioniert. Auch wenn der Heilpraktiker z.B. einer Behörde Auskunft erteilen soll, kann er mit Bezug auf die Berufsordnung verlangen, dass ihm der Grund dafür ausreichend dargelegt wird. Gegenüber Krankenversicherungen muss der Heilpraktiker allerdings nach bestem Wissen und Gewissen Auskünfte erteilen.

Bei Patientendaten, die in einer Kartei oder per EDV gespeicherten werden, muss der Heilpraktiker ebenso wie alle anderen medizinischen Berufe die Schutzbestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und des Datenschutzgesetzes des jeweiligen Bundeslandes befolgen. Dazu gehört u.a., dass die Daten vor unbefugtem Zugriff geschützt werden und Mitarbeiter auf die Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet werden. Haben mehr als vier Personen Zugang zu den Patientendaten, muss ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden.

Diskretion in der Praxis gehört zum Datenschutz

„Beim Thema Datenschutz denkt man automatisch immer erst einmal an Datenspeicherung und Datenübermittlung, dass die Diskretion im Praxisalltag beim Datenschutz ebenfalls eine ganz erhebliche Rolle spielt, wird dagegen oft übersehen“, erklärt Dr. Wolfgang Widmaier, Heilpraktiker und Apotheker, Union Deutscher Heilpraktiker. So gehören z.B. Patientenakten, Rezepte und der Terminkalender nicht auf den Empfangstresen. Die Daten eines neuen Patienten sollte man nicht am Empfang abfragen sondern besser schriftlich mit einem Formular. Ein verantwortungsbewusster Heilpraktiker telefoniert während der Behandlung eines Patienten nicht mit anderen Patienten und er gibt dann auch Mitarbeitern keine Anweisungen, die andere Patienten betreffen. Schließlich sollten Untersuchungen und Behandlungen in einem geschlossenen Raum stattfinden – denn nur wenn die Diskretion gewahrt wird und man offen sprechen kann, wird sich eine vertrauensvolle Beziehung zwischen Heilpraktiker und Patient oder Patientin entwickeln.

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