Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer aktuellen Entscheidung (23.02.2010 – 9 AZN 876/09) die bereits vom Bundesgerichtshof aufgestellte Rechtsprechung bestätigt, wonach die Erben eines verstorbenen Patienten nur dann Einsicht in die Krankenakten erhalten, wenn dem kein mutmaßlicher Wille des Verstorbenen entgegensteht. Denn das Recht auf Schutz der persönlichen Daten und die ärztliche Schweigepflicht wirken auch über den Tod eines Patienten hinaus.

Der Arzt hat unter Berücksichtigung des ihm bekannten tatsächlichen oder zu ermittelnden mutmaßlichen Willen des Verstorbenen zu prüfen, ob dieser mit einer Einsichtnahme durch seine Angehörigen und Erben einverstanden wäre. Diese Entscheidung ist durch die Gerichte nur sehr beschränkt überprüfbar. Das BAG bezeichnet in den Entscheidungsgründen den Arzt daher auch ausdrücklich als „letzte Instanz“.

Pikant daran ist, dass die Erben häufig deshalb Einsicht in die Patientenakten begehren, um zu überprüfen, ob vor dem Tod des Patienten gegebenenfalls Fehler durch den behandelnden Arzt gemacht wurden. Es besteht hier die große Gefahr, dass der Arzt einen mutmaßlichen, dem Einsichtsrecht entgegenstehenden Willen des Patienten nur deshalb behauptet, um einer möglichen Bestrafung oder Pflicht zum Schadenersatz wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers zu entgehen. Den höchsten deutschen Gerichten ist diese Problematik bei ihren Entscheidungen aber sehr wohl bewusst gewesen. Sie räumen der Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht jedoch Vorrang ein. Dass dadurch gegebenenfalls auch ärztliche Versäumnisse und Fehler unentdeckt bleiben, wird als unvermeidliche Nebenfolge in Kauf genommen.

Bestehen auf Seiten eines Patienten keine Bedenken gegen die Information seiner Angehörigen über seine Erkrankung, ist es deshalb ratsam, wenn er seinen Angehörigen noch zu Lebzeiten entsprechende „Vollmachten“ ausstellt, die ihnen das Recht geben, die Unterlagen nach seinem möglichen Tod selbst oder durch beauftragte Dritte einzusehen. Eine derartige Erklärung kann auch in einer Patientenverfügung oder einem Testament enthalten sein. Hilfreich ist es auch, wenn der Patient gegenüber seinem Arzt eindeutig erklärt, dass dieser von seiner ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Verwandten entbunden ist. Auch sollten die engeren Angehörigen möglichst bei Besprechungen mit dem Arzt zugegen sein.

Fehlt es an einer solchen Entbindung von der Schweigepflicht, bleibt als letzte Möglichkeit nur noch die Beschlagnahme der Patientenunterlagen durch die Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens. Aber auch dadurch erhalten die Angehörigen kein unmittelbares Einsichtsrecht in die Akten.

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