Nach einer jüngeren Entscheidung des BGH ist die gewerbliche Ernährungsberatung durch einen Arzt in seiner Praxis berufsrechtlich zulässig. Voraussetzung ist, dass die Beratungstätigkeit zeitlich und organisatorisch von der ärztlichen Behandlung getrennt wird (BGH 29.05.08, I ZR 75/07). Berufsrechtlich darf der Arzt im Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit zwar grundsätzlich keine gewerbliche Dienstleistungen erbringen, es sei denn, diese sind notwendiger Therapiebestandteil. So sollen merkantile Gesichtspunkte vom Heilauftrag des Arztes getrennt werden, damit der Patient darauf vertrauen kann, dass sich der Arzt nicht von kommerziellen Interessen, sondern nur von medizinischen Überlegungen leiten lässt. Vor diesem Hintergrund ist jedoch eine Ernährungsberatung zur Gewichtsabnahme unkritisch.

Allerdings kann die Entscheidung des BGH nicht auf Praxisshops übertragen werden, da sie auf den wirtschaftlichen Gewinn des Arztes gerichtet sind und somit der Eindruck einer Kommerzialisierung näherliegt als bei der Ernährungsberatung. Praxisshops sind organisatorisch, wirtschaftlich und räumlich vom Praxisgeschehen zu trennen, allein schon, um eine gewerbesteuerliche Infizierung der freiberuflichen Einkünfte durch Einkünfte aus der gewerblichen Tätigkeit (z.B. Beratung und Verkauf von Diät- und Ernährungsprodukten) zu verhindern.

Der Volltext der Entscheidung kann auf www.iww.de mit der Abruf-Nr. 083038 abgerufen werden.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.