Beim Aufwachen stechende Kopfschmerzen, hohes Fieber und eine triefende Nase: In der kalten Jahreszeit ist die Ansteckungsgefahr am größten – und damit auch die Zahl der Krankmeldungen. Doch wer morgens zunächst im Bett bleibt und seinen Arbeitgeber erst Stunden später informiert, riskiert eine Abmahnung. „Laut Gesetz müssen Arbeitnehmer ihre Krankheit ‚unverzüglich‘ melden. Am besten ist es, schon vor dem normalen Arbeitsbeginn Bescheid zu sagen“, rät Axel Döhr, Rechtsexperte beim Infocenter der R+V Versicherung.

Zwar ist die Uhrzeit, wann man sich krankmelden muss, im Entgeltfortzahlungsgesetz nicht genau aufgeführt, da dies von der Art der Tätigkeit abhängt. Fest steht aber, dass der Anruf beim Chef oder die Email an die Personalabteilung nicht hinausgezögert werden darf. „Nur so hat das Unternehmen die Chance, auf den Ausfall zu reagieren“, erklärt R+V-Experte Döhr. Konkret bedeutet das: Wer normalerweise um 9 Uhr anfängt zu arbeiten, sollte bis dahin auch seinen Arbeitgeber informieren – und sich erst danach wieder ins Bett legen oder zum Arzt gehen. Außerdem ist es für den Arbeitgeber wichtig zu wissen, wie lange man voraussichtlich ausfällt.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage – wobei Samstag, Sonntag und Feiertage mitzählen – muss dem Unternehmen am darauffolgenden Arbeitstag ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Vorsicht: Diese Vorlagepflicht gilt bei manchen Unternehmen bereits ab dem ersten Tag. Das klärt ein Blick in den Arbeitsvertrag, die Betriebsvereinbarung oder den Tarifvertrag.

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